BGH stärkt Verbraucher: Erhebung von monatlichen Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam

BGH stärkt Verbraucher: Erhebung von monatlichen Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam

Die Erhebung einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto fällt nach dem Bundesgerichtshof unter das AGB-Recht, da die Kontoführungsgebühr eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede darstellt (§ 307 BGB). Die AGB-Kontrolle ist nach dem BGH entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht ausgeschlossen, da die von der Bank erhobene Gebühr für die Führung von Darlehenskonten weder ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens noch für eine Sonderleistung der Bank darstellt. Die Bank würde Darlehenskonten lediglich im eigenen Interesse aus buchhalterischen und abrechnungstechnischen Gründen führen. Verbraucher wären auf die Führung von Darlehenskonten nicht angewiesen. Die Zahlungspflichten könnten Verbraucher auch den Zins- und Tilgungsplänen entnehmen.

Nach dem Bundesgerichtshof benachteiligen Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten Verbraucher unangemessen, da diese mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind (§ 307 BGB). Darlehensnehmer sind nach den gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensrechts (§ 488 BGB) nur zur Zahlung der vereinbarten Zinsen sowie bei Fälligkeit zur Rückzahlung des überlassenen Darlehenskapitals verpflichtet. Für Tätigkeiten, die ausschließlich im Interesse der Bank erfolgen, darf nach dem AGB-Recht kein Entgelt erhoben werden.

Für Verbraucher ergibt sich nun die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Kontoführungsgebühren für ein Darlehenskonto mit Erfolg zurück zu fordern. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich für die betroffenen Darlehensnehmer, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die an die Bank gezahlten Kontoführungsgebühren zurückgefordert werden können.