BGH stärkt Mieterrechte bei Eigenbedarf

Betroffen sind Vermieter in Gestalt einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft. Deren einzelne Gesellschafter haben nach dem Urteil kein Recht, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
Im gegenständlichen Rechtsstreit hatte ein Ehepaar eine Kapitalgesellschaft gegründet, die eine Wohnung vermietete. Im vorliegenden Fall war die Kapitalgesellschaft eine GmbH & Co. KG. Diese Kapitalgesellschaft kündigte den Mietvertrag mit der Begründung auf Eigenbedarf der beiden Gesellschafter. Die Mieterin, bzw. deren Anwalt bzw. Anwältin, wehrte die Kündigung und die Räumungsklage erfolgreich in allen Instanzen vor Gericht ab.
Die Begründung der Gerichte liegt darin, dass eine Kapitalgesellschaft als Vermieter kein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter zugerechnet werden kann.
Im Gegensatz dazu hatte der Bundesgerichtshof einige Jahre zuvor entschieden, dass Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hingegen sehr wohl Eigenbedarf anmelden können. Denn die Situation von Personenhandelsgesellschaften oder wie hier einer Kapitalgesellschaft sei nicht vergleichbar, so das Gericht.