Beweiserleichterung bei Bankenhaftung

Der BGH hat eine sehr wichtige anlegerfreundliche Entscheidung für Erwerber von sogenannten Steuersparimmobilien bzw. Schrottimmobilien getroffen. In der Entscheidung des BGH XI ZR 232/2009 vom 21.09.2010 ging es um eine von einer Sparkasse finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
Im zugrundeliegenden Fall hat das Gericht im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank eine erhebliche Beweiserleichterung für den Anleger ausgesprochen. Diese Entscheidung ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen von großer Bedeutung.
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage setzt die Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger lediglich eine objektiv evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts voraus. Die Frage, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, stellt sich erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung.
Somit tritt die Beweiserleichterung bereits dann ein, wenn rein objektiv eine evidente arglistige Täuschung durch den Vermittler, den Verkäufer oder der Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts vorliegt. Banken können sich also zukünftig nicht mehr so einfach darauf berufen, nichts von der arglistigen Täuschung gewusst zu haben.

Fazit:
Betroffenen Anlegern wird geraten, die in ihrem Fall bestehenden Schadensersatzansprüche gegenüber der finanzierenden Bank durch einen auf dem Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist grundsätzlich bei allen Fällen anwendbar, bei denen die Vermittlerfirma und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen gewirkt haben.

Nursel Özel
Rechtsanwältin