In der Zeit vom 1. März bis 31 Mai finden wieder Neuwahlen des Betriebsrats statt. Mit diesem Gremium pflegen Arbeitgeber laut Betriebsverfassungsgesetz während der kommenden vier Jahre eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs.
In diesem Zusammenhang ergeben sich gem. § 5 BetrVG verschiedene gesetzliche Verpflichtungen. So haben Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen und den Wahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste und der Feststellung der im Betrieb tätigen leitenden Angestellten zu unterstützen.
Durch das Mitwirken bei der Aufstellung der Wählerliste haben Arbeitgeber jedoch auch die Möglichkeit, sicher zu stellen, dass auch nur die tatsächlich wahlberechtigten Arbeitnehmer in die Wählerliste aufgenommen werden. Damit ergibt sich eine direkte Kontrollmöglichkeit auf die Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Zudem ist es möglich, die Zusammensetzung des Betriebsrats zu kontrollieren, indem bestimmte Arbeitnehmer motiviert werden, sich bei der Wahl des Betriebsrats zu engagieren. Darüber hinaus kann über sachliches Informieren der Belegschaft versucht werden, das Betriebsratswahlergebnis zu beeinflussen.
Der Versuch der Einflussnahme auf den Ausgang der Betriebswahl ist jedoch genau zu überdenken und rechtlich zu prüfen. Insbesondere ist es verboten, Arbeitnehmern Vorteile zu versprechen, wenn sie auf die Kandidatur verzichten. Ebenso darf die Wahl des Betriebsrats weder behindert werden, noch dürfen Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, beispielsweise durch die Androhung von Nachteilen, beschränken werden. Dies würde bereits einen Straftatbestand darstellen, weshalb von derartigen Versuchen der Einflussnahme dringend abzuraten ist.