Betreiber von Hostservern können doch zur Prüfung des Inhaltes verpflichtet sein

Betreiber von Hostservern können doch zur Prüfung des Inhaltes verpflichtet sein

Das OLG Hamburg (Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09) hat nun entschieden, dass der Betreiber eines Hostservers, hier „RapidShare“, zur Prüfung der hochgeladenen Inhalte verpflichtet sein kann. Begründet wird dies zum einen mit dem technischen Ablauf des Uploads und zum anderen mit der Änderung der Nutzungsgewohnheiten des Internets.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führen aus: Das OLG Hamburg ist damit von seiner früheren Ansicht (OLG Hamburg, MMR 2008, 823) abgerückt. Das Gericht stellte nun darauf ab, dass technisch gesehen noch ein Arbeitsschritt zu dem Upload der Daten und dem tatsächlichen öffentlichen Zugänglichmachen der Dateien steht. Hier müssten nämlich durch den Sharehoster noch die entsprechenden Links gesetzt werden, welche dann auf diversen Linksammellisten im Internet verbreitet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt soll nach Ansicht des Gerichts eine Datei im Sinne des Urhebergesetzes öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies sei bei der immer weiter verbreiteten Nutzung von sogenannten Hostservern zum Teilen oder zur jederzeitigen Nutzbarkeit von Dateien inzwischen sachgerechter. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass dies nur für solche Inhalte gelte, deren Rechtswidrigkeit dem Betreiber des Hostservers bekannt sei.

Letztlich verlagert das Gericht mit diesem Urteil nur den Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens weiter nach hinten und legt dem Betreiber des Hostservers eine Prüfungspflicht für ihm bekannte rechtswidrige Inhalte auf. Ob diese Rechtsprechung künftig auch Einfluss auf Portale wie „Youtube“ haben wird, bleibt jedoch abzuwarten. Auch hier hatten die Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken bereits versucht, eine Prüfungspflicht gerichtlich durchzusetzen.

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