Beschluss des OVG Münster: Werbung auf CITYCUBES? (Schalt- und Verteilerkästen der Telekom Deutschland GmbH) benötigt kein Sondernutzungsrecht

Beschluss des OVG Münster: Werbung auf CITYCUBES? (Schalt- und Verteilerkästen der Telekom Deutschland GmbH) benötigt kein Sondernutzungsrecht
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Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2020 ist festgelegt, dass die werbliche Nutzung der Rheinkultur Medien und Verlags GmbH von Schalt- und Verteilerkästen der Telekom Deutschland GmbH keiner sondernutzungsrechtlichen Relevanz unterliegt.

Die Stadt Herford hatte zuvor Berufung gegen ein Urteil vom 10.09.2019 des Verwaltungsgerichts Minden eingelegt. Dieses besagt, dass die werbliche Nutzung der Schaltkästen nur dann unzulässig sei, wenn sie die Passanten und Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Raum behindere.

Der neue Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster berechtigt das Geschäftsmodell von Rheinkultur, die Schalt- und Verteilerkästen der Telekom Deutschland GmbH unter dem Namen CITYCUBES? auch weiterhin als Außenwerbemedium ohne Sondernutzungsvertrag anzubieten. Interessenten können die CITYCUBES? wie bisher über das Unternehmen als lokale, standortattraktive Werbefläche buchen.

Weitere Informationen über Rheinkultur unter www.rheinkultur-citycubes.de.