In der sich bereits seit über sechs Jahren hinziehenden Strafsache hatte das Amtsgericht Tiergarten Tom Sack am 30. November 2010 zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als Bewährungsauflage gab es obendrein 400 Sozialstunden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte vorsätzlich andere täuschen und sich rechtswidrig bereichern wollte. So sei er laut Urteil ein „kunstinteressierter und intelligenter Mensch“ und daher in der Lage gewesen, Kunstfälschungen anzufertigen oder zu erkennen. Außerdem habe er seine juristische Vorbildung dazu eingesetzt, die Kaufverträge geschickt zu seinen Gunsten zu gestalten und den Käufern eine Rückabwicklung möglichst schwer zu machen. Tom Sack hatte bereits im Jahr 2002 ein Jurastudium aufgenommen, später jedoch abgebrochen. Wer die Kunstfälschungen letztendlich hergestellt hat, konnte vor Gericht nicht festgestellt werden und spielte für die Verurteilung auch keine Rolle. „Wir unterstellen Ihnen einfach, dass Sie von der Unechtheit gewusst haben“, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die nun verhandelt wird. Oberstaatsanwalt Uwe Liedtke hat bereits angekündigt, dass man eine unbedingte Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren fordern werde. Die Rechtsanwälte des Angeklagten, Roman von Alvensleben aus Hameln und Heinrich Bodmann aus Berlin, bemängeln hingegen schwere Verfahrensfehler. So sei das Ermittlungsverfahren ursprünglich wegen eines unzutreffenden Hehlereiverdachts geführt worden. Anstatt das Verfahren jedoch einzustellen, wurde intensiv nach anderweitigem Belastungsmaterial gesucht. Aus „Hehlerei“ sei schließlich „Betrug und Urkundenfälschung“, aus einem Hehler ein Kunstfälscher gemacht worden, ohne hierfür jedoch ein neues Verfahren einzuleiten, wie es die Strafprozessordnung bei einem neuen Tatverdacht vorschreibe. Die Anklage könne sich nicht auf ein derart rechtsfehlerhaftes Ermittlungsverfahren stützen. Auch habe bei einer Durchsuchung im Jahr 2005, bei welcher viele Beweismittel erlangt worden seien, keine ausreichende richterliche Anordnung vorgelegen.
Die Verteidiger verweisen darüber hinaus auf die aus Ihrer Sicht eindeutig gegen eine Strafbarkeit sprechende Sachlage. Der Angeklagte habe die verkauften Kunstwerke weder selbst gefertigt noch mit seinen 22 Jahren aufgrund mangelnder Erfahrung richtig einschätzen können und daher korrekterweise jede Garantie ausgeschlossen. Nicht zuletzt würden auch renommierte Kunsthandlungen regelmäßig auf Fälschungen hereinfallen und deshalb ebenfalls mit umfangreichen Haftungsausschlüssen arbeiten. Dies sei in dieser Branche völlig normal. Ein angeblich als Tatwerkzeug genutzter Computer sei nachweislich erst nach dem Tatzeitraum gekauft, die Verkaufserlöse bereits vor mehreren Jahren aus Kulanz zurückgezahlt worden.
Tom Sack ist Dauergast vor Gericht. Seit seinem Wegzug aus Berlin beißt sich die Staatsanwaltschaft im niedersächsischen Bückeburg die Zähne an ihm aus – und hat sich dabei schon kräftig die Finger verbrannt, wie im Internet detailliert nachzulesen ist. Gegen Tom Sack gab und gibt es dort unzählige Strafverfahren – aber um Kunstfälschung geht es schon lange nicht mehr. Zwischen den Anklägern und dem Angeklagten herrscht ein Kleinkrieg der besonderen Art. So stellt Tom Sack, der sich zu Unrecht verfolgt und durch die Ermittlungsmaßnahmen wirtschaftlich ruiniert sieht, regelmäßig amtliche Schriftstücke aus seinen eigenen Verfahren ins Internet. Dies hat ihn schon mehrmals wegen unerlaubter Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) auf die Anklagebank gebracht. Ein selbstgedrehtes und ebenfalls ins Internet gestelltes Video einer der vielen bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchungen brachte Tom Sack eine Geldstrafe ein, nachdem die bei ihrer Dienstausübung präsentierten Beamten Strafantrag wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild gestellt hatten. Hiergegen hat Tom Sack jedoch Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sein Video eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung sei und die Öffentlichkeit das Recht habe, der Staatsmacht auf die Finger zu schauen.
Mit einem Bückeburger Staatsanwalt hat er sich sogar persönlich angelegt, indem er ihn auf Leinwand porträtiert und das Bild im Internet zum Kauf angeboten hatte. Das Kunstwerk wurde umgehend beschlagnahmt, musste aber nach zwei Jahren auf höchstrichterliches Geheiß wieder zurückgegeben werden. Die von dem gemalten Staatsanwalt erhobene Anklage wegen Urkundenfälschung und Betruges in 201 Fällen brach später vor Gericht vollkommen in sich zusammen, die Vorwürfe waren allesamt unhaltbar. Statt dem gebotenen Freispruch gab es jedoch nur eine Einstellung – ohne Entschädigung für die in diesem Verfahren erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen. Auch hier ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Möglicherweise schwingen bei der Ankündigung des Berliner Oberstaatsanwalts, eine unbedingte Freiheitsstrafe für Tom Sack fordern zu wollen, diese Dinge mit. Zumindest vermutet das der Angeklagte auf seiner Homepage. Dort schreibt er: „Es stellt sich die Frage, was hier überhaupt bestraft werden soll […] selbst wenn die Anklage haltbar wäre, käme eine derartige Strafe wohl kaum in Betracht. Der mutmaßliche Schaden beträgt insgesamt lediglich 5.000,- Euro, die angeklagten Taten liegen teilweise schon über sieben Jahre zurück. Ich war nicht vorbestraft.“
Es sind zunächst fünf Verhandlungstage angesetzt.