Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben wurde. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:

Beitrag für

Gesamtbeitrag

-Kinderlose 4,00%

-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40%

-Eltern mit 2 Kindern 3,15%

-Eltern mit 3 Kindern 2,90%

-Eltern mit 4 Kindern 2,65%

-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 2,40%

Arbeitnehmer

-Kinderlose 2,30%

-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%

-Eltern mit 2 Kindern 1,45%

-Eltern mit 3 Kindern 1,20%

-Eltern mit 4 Kindern 0,95%

-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 0,70%

Arbeitgeber

-Kinderlose 1,70%

-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%

-Eltern mit 2 Kindern 1,70%

-Eltern mit 3 Kindern 1,70%

-Eltern mit 4 Kindern 1,70%

-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 1,70%

Notwendige Vorbereitungen für den Arbeitgeber zum 01.07.2023

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht gilt, wenn die Arbeitnehmer der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse (Selbstzahler) im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Übergangszeitraum) die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilen (§ 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI). Auf eine Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

Für die Berechnung der PV-Beiträge sind daher im Übergangszeitraum die Angaben des Arbeitnehmers zu Kindern unter 25 Jahren als Nachweis ausreichend.