Beamte- Öffnungsklausel in der Privaten Krankenversicherung

Der Zugang in die Private Krankenversicherung ist seit dem 1. Januar 1987 für Beamte durch die sogenannte Öffnungsklausel vereinfacht. Für Beamte mit Vorerkrankungen wurde diese Klausel vom Gesetzgeber geschaffen, damit dieser auf Grund seiner Erkrankung, nicht von der Privaten Krankenversicherung abgelehnt werden kann. Durch diese Öffnungsklausel ist eine Ablehnung seitens der Privaten Krankenversicherung nicht mehr möglich. Die Private Krankenversicherung kann den zu Versicherten, daher nicht mehr ablehnen, jedoch hat sie das Recht, einen Risikozuschlag bis maximal 30% seines Beitrags zu erheben. Es ist jedoch für den Beamten eine Frist von 6 Monate nach der Erstverbeamtung zu beachten. Ausgenommen von dieser Frist sind Beamtenanwärter und Referendare.
Die Öffnungsklausel gilt gleichermaßen auch für Angehörige des Beamten, die nach der entsprechenden Beihilfeverordnung mitversichert werden können. Für die Angehörigen ist ebenfalls die Frist von 6 Monate zu beachten.
Zusätzliche Wahlleistungen wie Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Behandlung durch den Chefarzt, Heilpraktikerleistungen etc. werden von der Privaten Kranversicherung bei Berücksichtigung der Öffnungsklausel in dem Umfang erstattet, wie Sie durch die jeweilige Beihilfevorschrift abgedeckt werden. Das bedeutet für den Beamten, dass er keine Kostenerstattung etwa für ein Einzelzimmer im Krankenhaus von der Privaten Krankenversicherung erwarten kann, wenn die Beihilfeverordnung z.B nur eine Unterbringung im Mehrbettzimmer vorsieht.
Die Öffnungsklause gilt für alle Beamte auf Zeit, Lebenszeit und deren beihilfefähigen Angehörige.
Es ist ferner zu beachten, dass die Anbieter von Privaten Krankenversicherungen nicht jeden ihrer Tarife der Öffnungsklausel unterordnen müssen. Daher ist vor Abschluss eine Beratung durch einen Experten und ein ausführlicher Vergleich angeraten.
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