Das zur Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen zum 1. März 2012 eingeführte Schutzschirmverfahren zur
Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter Fremdverwaltung wird von
den betroffenen Unternehmen kaum genutzt. Trotz des größeren
unternehmerischen Gestaltungsspielraumes wurden die Möglichkeiten des
Schutzschirmverfahrens im ersten Jahr nur von einem niedrigen
einstelligen Prozentsatz der dafür in Frage kommenden Unternehmen
wahrgenommen. Aus diesem Grund hat BDO eine Umfrage durchgeführt, bei
der sich etwa 200 Experten aus dem Bereich Restrukturierung,
Sanierung und Insolvenz beteiligten.
Der Studie zufolge werden die Aussichten, ein Insolvenzverfahren
unter Fremdverwaltung durch ein Schutzschirmverfahren zu vermeiden,
von den Sanierungsexperten durchaus positiv bewertet. Die
Voraussetzungen hierfür sind, dass
– die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch für mindestens 90 Tage
sichergestellt ist,
– die Aussichten für eine Sanierung überwiegend positiv sind und
– der Ersteller der Schutzschirmbescheinigung ausreichend
qualifiziert ist (z.B. ein vom betroffenen Unternehmen beauftragter
in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
Rechtsanwalt).
Drei Viertel der befragten Experten bewerten das
Schutzschirmverfahren als geeignet für eine selbständige Sanierung
von Unternehmen in Schieflage. Die bisher geringe Nutzung ist nach
Einschätzung des BDO-Experten Dr. Heinrich Schimpf auf die
Unsicherheit der Unternehmensführung und der Gesellschafter
hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antrags zurück zu führen.
Hintergrund:
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen (ESUG) bietet Schuldnern nach § 270b Insolvenzordnung
seit dem 1. März 2012 im Rahmen des so genannten
Schutzschirmverfahrens einen größeren Gestaltungsspielraum zur
Eigensanierung des Unternehmens. Die Einleitung des
Schutzschirmverfahrens setzt einen Eröffnungsantrag der Gesellschaft,
einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und einen Antrag auf
Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans voraus. Neben
einem Eröffnungsantrag ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung
nach § 270b Insolvenzordnung vorzulegen. Aus Sicht der Unternehmen
bietet das Schutzschirmverfahren die Möglichkeit zu einer möglichst
frühen und „geräuscharmen“ Sanierung im Rahmen der Eigenverantwortung
der Gesellschaft.
Die vollständige Studie kann kostenfrei über BDO bezogen werden.
Über BDO:
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und Größenordnung. Durch persönliche Betreuung, Verlässlichkeit und
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