Berlin, 25.03.2010
Der BGH hatte vor kurzem über die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung einer Bitumendickbeschichtung gegen drückendes Wasser zu entscheiden. Der Unternehmer hatte an einigen Stellen die Beschichtung deutlich zu dünn aufgebracht. Der Bauherr begehrte die vollständige Neuherstellung der Beschichtung, welche mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Der Unternehmer berief sich darauf, dass die vollständige Neuherstellung der Beschichtung unverhältnismäßig sei. Der BGH wies den Einwand des Unternehmers zurück. Hat der Bauherr objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann der Unternehmer nach Ansicht des Gerichts regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigern. Bereits im Hinblick auf das Risiko eines Schadenseintritts durch drückendes Wasser sei vorliegend die Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung zu verneinen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, AZ: 23 U 27/08; BGH-Beschluss vom 12.11.2009, AZ: VII ZR 117/09, Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen).
Rechtsanwalt Axel List ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt seit über 15 Jahren sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler, Bauträger und Handwerker in baurechtlichen Angelegenheiten. Zu seinem Mandantenkreis zählen weiter: gewerbliche Vermieter und Makler, die er in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Herr List ist Mitautor des „Formularbuch Baurecht“, Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Werner Verlag und des Formularbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht“, Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Luchterhand Verlag sowie Dozent der TÃœV Rheinland Akademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.boeninger-list-koehn.de.