Banken müssen auf Schließungsrisiko hinweisen

Ob dieses Risiko vorhersehbar war, sei für die Pflicht zur Aufklärung darüber unerheblich. Der BGH meint hierzu: „Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle“.

Hintergrund ist der, dass Anbieter von offenen Immobilienfonds die Möglichkeit haben, die eigentlich garantierte tägliche Rücknahme auszusetzen, so dass die oftmals versprochene jederzeitige Verfügbarkeit der eingesetzten Gelder nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzlich geregelte Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind, um sowohl den Rücknahmepreis zu bedienen als auch eine ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung sicherzustellen. (§ 81 InvG a.F., nunmehr § 257 KAGB).

In diesem Fall besteht lediglich die Aussicht die Anteile auf dem wenig lukrativen Zweitmarkt zu verkaufen, sofern dies überhaupt gelingen sollte. Dass sich dann, die im Beratungsgespräch häufig versprochene tägliche Rücknahme zu einem attraktiven Preis erledigt hat, wurde so gut wie nie erwähnt.

Der BGH stellte nun klar, dass über diese Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme grundsätzlich auch ungefragt aufzuklären ist. In der Vergangenheit wurden viele offene Immobilienfonds zeitweise geschlossen, wie z.B. Fonds von Kanam, Axa, Catella, Credit Suisse, Degi, Morgan Stanley, SEB, TMW Pramerica, UBS.

Anlegern, denen von ihrer Bank offene Immobilienfonds empfohlen wurden und die nicht über das Risiko der Schließung informiert wurden, gibt der BGH nun einen weiteren Anhaltspunkt, um ihren Schadensersatzanspruch zu begründen.

Betroffene sollten mögliche Ansprüche schnellstmöglich von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für eine kostengünstige Erstprüfung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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