
So entschied das BAG in einem Urteil vom 15.11.2012 (6 AZR 339/11).
Der Kläger bewarb sich als Lehrer an einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen. Vor der Einstellung wurde er aufgefordert einen Erklärungsbogen auszufüllen, auf dem u.a. Angaben zu eventuellen Vorstrafen gemacht werden sollten. Ferner sollte der Kläger versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Der Kläger gab den Vordruck unterschrieben ab, jedoch ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen. Der Kläger wurde darauf als Lehrer eingestellt. Aufgrund eines anonymen Hinweises an die zuständige Bezirksregierung bat diese die Staatsanwaltschaft um Auskunft über etwaige in der Vergangenheit gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren. Dabei kam heraus, dass gegen den Kläger bereits mehrere Ermittlungsverfahren geführt und eingestellt worden waren. Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis, weil der Kläger die Frage nach Ermittlungsverfahren unrichtig beantwortet habe.
Das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an. Dies wurde auch vom BAG bestätigt.
Nach Auffassung des BAG darf ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Dies verstoße gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidung des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Würde die Frage dennoch gestellt und verneine der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, so dürfe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser falschen Auskunft kündigen.
Quelle: Juris Nachricht vom 15.11.2012
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