Nach Auffassung des Gerichts sind die fraglichen Bach-Blütenprodukte als Lebensmittel im Sinne der europäischen Health Claims Verordnung anzusehen. Diese Verordnung regelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf Lebensmittel und soll verhindern, dass Verbraucher durch wissenschaftlich nicht abgesicherte gesundheitsbezogene Werbeaussagen in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden. Die beanstandeten Werbeaussagen seien gesundheitsbezogen oder zumindest auf das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen und zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Gem. Artikel 10 Absatz 3 der Health Claims Verordnung sind derartige unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste der Artikel 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sind, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Fazit:
Gesundheitsbezogene Werbung birgt ein erhebliches Irreführungspotential und unterliegt daher strengen Voraussetzungen. Wer sein Produkt unter gesundheitlichen Aspekten bewirbt, muss sich zuvor unbedingt über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen informieren.