Jena, 18. Juni 2012. Schüler, die im Fach Deutsch die Note 3 haben, können einen Anspruch auf ergänzende Lernförderung haben, wenn die Rechtschreibfähigkeiten unterdurchschnittlich sind. Wie der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) mitteilt, wollte ein Jobcenter die Nachhilfe nicht bezahlen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen widersprach der Auffassung des Jobcenters.
Schülerinnen und Schüler können auch dann einen Anspruch auf außerschulische Nachhilfe haben, wenn sie im Fach Deutsch die Schulnote 3 haben. Sind die Rechtschreibfähigkeiten der Schüler unterdurchschnittlich, muss nach § 28 Abs. 5 SGB II das Jobcenter die Kosten der außerschulischen Lernförderung übernehmen, auch wenn die Versetzung nicht gefährdet ist. Ein entsprechender Beschluss erging vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 7 AS 43/12 B ER).
Zwei Schüler, die die sechste und achte Klasse einer Hauptschule besuchen, bekommen nun vom zuständigen Jobcenter die Lernförderung bezahlt. Das Jobcenter hatte die Kosten zunächst nicht übernehmen wollen, da mit der Deutschnote 3 die Versetzung nicht gefährdet war. Das LSG Niedersachsen-Bremen schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass die Rechtschreibung für den gesamten Lebensweg eines Schülers entscheidend sei. Wie die Schule in vorliegendem Fall bestätigte, floss die Rechtschreibung nur zu 10 % in die Gesamtnote des Faches Deutsch ein. Die Fähigkeit des Schreibens, so das Gericht, habe Auswirkungen auf die Leistungen in allen Schulfächern und vor allem auf wesentliche Lebensbereiche wie die Erlangung eines Ausbildungsplatzes. Den genauen Umfang und die Dauer der Förderung konnte das Gericht nicht ermitteln, da das Ziel der Nachhilfe nur erreicht werden kann, wenn sie zeitnah einsetzt. Das Jobcenter muss nun vorläufig die Lernförderung im Umfang von 2 mal 2 Unterrichtsstunden wöchentlich pro Kind bis zum Schuljahresende bezahlen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde im SGB II der § 28 (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) eingeführt. Darin heißt es:
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(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
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Weitere Informationen bietet der Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. unter www.gegendiskriminierung.de
Weitere Informationen unter:
http://www.all4press.de