Aus AU wird eAU

Aus AU wird eAU
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse zum 31. Dezember 2022 weggefallen ist. Daran, dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen, ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

(Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen digital. Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.

„Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss jedoch wissen, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Er sollte diese daher erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen“, erklärt Steuerberater Roland Franz die Sachlage.

Ausnahmen von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das neue verpflichtende Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht für

-Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sofern die Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird und noch kein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur erfolgt ist.

-Privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

-Minijobs in Privathaushalten.

-Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Versicherte erhalten auf Wunsch als Nachweis weiterhin einen Papierausdruck mit allen Angaben zur eigenen Arbeitsunfähigkeit inklusive der Diagnosen für die eigenen Unterlagen.

Steuerberater Roland Franz weist Arbeitslosengeld- und Bürgergeld-Beziehende darauf hin, dass sie auch im Jahr 2023 die Papierausfertigung für „den Arbeitgeber“ brauchen, um diesen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit einzureichen.