Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Versicherungsberaters

Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Versicherungsberaters
 

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die für die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit eines Versicherungsberaters oder Versicherungsältesten gezahlten Vergütungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu versteuern sind.
Den sog. Übungsleiterfreibetrag gewährte das Gericht nicht, da es sich bei dieser Tätigkeit im weitesten Sinne um eine beratende und nicht um eine pädagogische Tätigkeit handele. Der Übungsleiterfreibetrag ist u. a. bei nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer zu gewähren.
Der vom Rentenversicherungsträger an den Berater gezahlte Pauschalbetrag für Zeitaufwand sei auch keine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Eine solche liege nur vor, wenn ein tatsächlich entstandener Aufwand ersetzt werde.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.