
Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, wird immer wieder von seinen „nicht-gewerblichen/freiberuflichen Mandanten“, also von Arbeitnehmern, Rentnern und Privatiers gefragt, wie es sich mit der Aufbewahrungsfrist für private Unterlagen verhält und weist daraufhin, dass laut Gesetz Unternehmer eine Aufbewahrungspflicht von bestimmten Dokumenten, Unterlagen und Büchern haben, für Privatpersonen die Aufbewahrungsfristen nach Handels- oder Steuerrecht allerdings nicht gelten.
Welche Unterlagen muss/sollte man also wie lange aufbewahren?
Folgende private Unterlagen sollten bzw. müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden:
– Handwerkerrechnungen
– Rechnungen, Kaufverträge, Kassenbons und Garantieunterlagen Die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen bspw. sollte mind. zwei Jahre betragen, da die gesetzliche Gewährleistungspflicht erst nach zwei Jahren abläuft.
– Quittungen von Gegenständen mit einem hohen Wert, die über die Hausratversicherung versichert sind – dient gegenüber der Versicherung als Wertnachweis
Wie lange Steuerunterlagen aufbewahren?
„Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen von Privatleuten sollte mindestens so lange sein, bis der Steuerbescheid erhalten wurde, da das Finanzamt jederzeit Belege anfordern kann. Auch der Steuerbescheid sollte aufgehoben werden, da diese auch als Nachweis der Einkommenshöhe genutzt werden kann“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fügt hinzu: „Bei Einkünften von mehr als 500.000 Euro im Jahr müssen, Belege und Aufzeichnungen 6 Jahre aufbewahrt werden.“
Wie lange Bankunterlagen/Kontoauszüge aufbewahren?
Die Aufbewahrungsfrist für private Bankunterlagen sollte mindestens 3 Jahre betragen. Darunter fällt auch die Aufbewahrungsfrist von Kontoauszügen.
Wie lange Rechnungen aufbewahren?
Eine Aufbewahrungspflicht für private Rechnungen gibt es bei Handwerkerrechnungen. Diese Aufbewahrungspflicht einer privaten Rechnung gilt für jeden und beträgt 2 Jahre.
Lebenslange Aufbewahrungsfrist für folgende Dokumente
– Standesamtliche Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden
– Renten- und Sozialversicherungsunterlagen
– Zeugnisse
– Krankenversicherungsunterlagen
– Dokumente über Immobilienkäufe und Grundbuchauszüge
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist für private Unterlagen beginnt am Ende des Kalenderjahres, in welchem das Dokument erhalten worden ist. Liegt beispielsweise eine Handwerkerrechnung mit dem Datum 15.05.2019 vor, beginnt die Aufbewahrungspflicht am 01.01.2020 und endet mit dem 31.12.2021.