Auf die Verpackung kommt’s an, oder: Was Sie von Ihrem Frischkäse erwarten dürfen

Auf die Verpackung kommt’s an, oder: Was Sie von Ihrem Frischkäse erwarten dürfen
Rechtsanwältin Claudia Martini
 

Mit einer solchen Frage musste sich Ende November auch das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen (Urteil vom 22.11.2012 – 4 U 156/12).

Ein Verband, der Wettbewerbsinteressen vertritt, hatte gegen einen Hersteller verschiedener Frischkäsesorten geklagt. Geklärt wurde die Frage, wie Frischkäse überhaupt verpackt werden darf, ohne dass Verbraucher in die Irre geführt werden. Die Kläger warfen dem Hersteller nämlich vor, eine sogenannte „Mogelpackung“ für seine Käsesorten verwendet zu haben.

Tatsächlich verkauften die Beklagten eine handelsübliche Menge Frischkäse (125g) in einer – verglichen mit Konkurrenzprodukten – deutlich größeren Verpackung. Man verwendete ein sich verjüngendes und am Ende eingebuchtetes Plastikgefäß, um das eine wesentlich voluminösere Pappverpackung angebracht war.

Die Packung der Beklagten war somit 36,5% größer als die der Konkurrenz, obwohl sich die gleiche Menge darin befand. Durch die Stabilität der äußeren Pappverpackung konnte der potenzielle Käufer zudem auch nicht feststellen, dass der innere Behälter wesentlich kleiner ist. Das Gericht urteilte, dass Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein müssen, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. Der Beklagte Käsehersteller hat den Prozess also verloren.

Begründet hat das Gericht sein Urteil mit dem Eichgesetz. In dessen § 7 Abs. 2 steht, dass Verpackungen keinen größeren Inhalt vorspiegeln dürfen, als in ihnen enthalten ist. Das Eichgesetz bildet auch eine sogenannte Marktverhaltensregel im Rahmen des Wettbewerbsrechtes, gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Fall ist im Grunde ähnlich gelagert wie der der Metzgerin, die ihren Kunden Wurstwaren mit einer gezinkten Waage verkauft. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Verbraucherinteressen umfassend Rechnung getragen werden muss. Neue Marketingstrategien und -Konzepte dürfen sich nicht allein an kreativen Gesichtspunkten zu orientieren. Vielmehr ist es notwendig auch die rechtlichen Aspekte von verkaufsfördernden Maßnahmen im Auge zu behalten – denn auf die Verpackung kommt’s an.

Fazit

Neue Marketingstrategien und -Konzepte dürfen sich nicht allein an kreativen Gesichtspunkten orientieren. Vielmehr ist es notwendig auch die rechtlichen Aspekte von verkaufsfördernden Maßnahmen im Auge zu behalten – denn auf die Verpackung kommt’s an.

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