Auer Witte Thiel: „Neue Vorschriften bei Kreditvergabe entkräften Vorwürfe zu Abzocke oder Betrug“

Auer Witte Thiel: „Neue Vorschriften bei Kreditvergabe entkräften Vorwürfe zu Abzocke oder Betrug“

Die neuen Richtlinien beim Verbraucherkreditschutz-Gesetz beziehen sich unter anderem auf klassische Verbraucherkredite, auf Teilzahlungsgeschäfte oder auf Leasingverträge etwa für Autos. Laut den Rechtsanwälten von Auer Witte Thiel profitieren Verbraucher von den neuen Regelungen in erheblicher Weise: So müssen Kreditinstitute ihre Kunden ab sofort schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über wesentliche Bestandteile des Vertrags informieren. Hierzu zählen nach Informationen von Auer Witte Thiel beispielsweise Name und Anschrift des Kreditinstituts, Art des Darlehens, effektiver Jahreszins oder Vertragslaufzeit.

Ebenfalls Pflicht sind für Kreditinstitute nach Angaben von Auer Witte Thiel diverse weiterführende Informationen, welche in einem endgültigen Darlehensvertrag auftauchen müssen. Erwähnt werden muss zum Beispiel die für das Kreditinstitut zuständige Aufsichtsbehörde, der Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Plan zur Tilgung oder Angaben zum Verfahren, wenn der Darlehensnehmer seinen Kreditvertrag kündigen möchte. Nicht zuletzt aufgrund der strengen Informationspflicht sehen die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel ab sofort gute Chancen, falsche Behauptungen von Verbrauchern über Abzocke oder Betrug zu widerlegen.

Des Weiteren eingeschränkt wird laut Auer Witte Thiel eine unrealistische Werbung seitens der Kreditinstitute: Viele warben in der Vergangenheit oft mit besonders niedrigen Zinssätzen für ein Darlehen. Das Problem: Nur wenige Verbraucher erhalten tatsächlich einen Kredit zu diesen extrem günstigen Konditionen. Infolgedessen dürfen Banken nach Informationen von Auer Witte Thiel nur noch mit einem effektiven Zinssatz werben, der mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung abgeschlossenen Kreditverträge entspricht.

Eine Verbesserung für die Verbraucher beinhalten laut Auer Witte Thiel außerdem die günstigeren Kündigungsfristen: Verträge ohne bestimmte Vertragslaufzeit können nach Angaben von Auer Witte Thiel jederzeit gekündigt werden und selbst bei Verträgen mit fester Laufzeit ist eine Zurückzahlung durch den Darlehensnehmer ganz oder teilweise möglich. In derartigen Fällen dürfen Banken nach Angaben von Auer Witte Thiel eine so genannte Vorfälligkeitsentscheidung verlangen, welche auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrages begrenzt ist. Beträgt die Restlaufzeit des Darlehens weniger als ein Jahr, sind maximal 0,5 Prozent zulässig.

Auer Witte Thiel begrüßt grundsätzlich die neuen Regelungen zum Verbraucherkreditschutz-Gesetz, da in der Vergangenheit einige Verbraucher Kreditverträge als Abzocke oder sogar als Betrug bezeichnet haben, weil sie über Bestandteile des Vertrags nicht hinreichend informiert waren.