Auer Witte Thiel: „Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit schränkt Schutz des Informationsinteresses nicht ein“

Die Beklagte ist laut Auer Witte Thiel eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft und Eigentümerin einer Wohnung im betroffenen Haus. Anfang 2007 brachte die Beklagte ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen TV-Programmen ermöglicht.

In der Folgezeit wurde die Beklagte nach Informationen von Auer Witte Thiel von der Eigentümergemeinschaft vergeblich aufgefordert, aus ästhetischen Gründen die Antenne zu entfernen. Deshalb beschlossen die Wohnungseigentümer zu klagen, um die Antenne entfernen zu lassen. Die Beklagte wendet nach Angaben von Auer Witte Thiel ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender empfangen, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien, wo sie aufgewachsen sei.

Amtsgericht und Landgericht gaben der Klage statt und verpflichteten die Beklagte zur Entfernung der Parabolantenne, so Auer Witte Thiel. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg. Begründung: Das Handeln der Beklagten stellt einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum dar. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigentümer deshalb die Beseitigung der Parabolantenne verlangen.

Allerdings – so schränkt der BGH ein – hat die Beklagte einen Anspruch darauf, die Antenne an einer anderen Stelle des Hauses aufzustellen. Entgegen der Meinung des Landgerichts braucht sich die Beklagte laut Auer Witte Thiel nicht mit dem Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender abfinden. Auch die Tatsache, dass sie und ihre Familienangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, begrenzt nicht den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, so Auer Witte Thiel über die zentrale Aussage des Urteils.

Der Schutz des Informationsinteresses führt jedoch nach Meinung von Auer Witte Thiel nicht dazu, dass die Beklagte eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen darf. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führt laut Auer Witte Thiel dazu, dass die Beklagte verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen.

Auer Witte Thiel betont aber nachdrücklich, dass die Duldungspflicht die Beklagte nicht dazu berechtigt, ohne Zustimmung der Miteigentümer eine Antenne am Dach des Hauses anzubringen. Vorbehalten ist dies nach Angaben von Auer Witte Thiel den Miteigentümern. Diese dürfen laut Auer Witte Thiel den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf.