Atlanticlux Lebensversicherung S.A. Weiterbildungsveranstaltung

Niederlassungsleiter der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. in Saarbrücken Herr Hendrik Lehmann führt dazu aus: „Das am 01.08.2014 in Kraft getretene Honoraranlageberatungsgesetz ändert das Wertpapierhandelsgesetz und die Gewerbeordnung, indem es nun explizit die auch schon vorher mögliche Beratung von Finanzprodukten auf Honorarbasis regelt und schützt.“

Der Anwendungsbereich des Gesetzes

Der Anwendungsbereich des Gesetzes richtet sich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eine Finanzanlagenberatung betreiben und gewerblich tätige Honorar-Finanzanlagenberater. Ausdrücklich nicht mit aufgenommen sind Versicherungsvertreter und Makler obwohl auch hier vergleichbare Regelungen gefordert werden und auch in Planung sind. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind in dem Inhalt ihrer Beratungstätigkeit dahingehend beschränkt, als dass das Geschäft oder die Anlage für den Kunden finanziell tragbar sein muss, sowie dass der Kunde die Tragweite des Geschäfts, insbesondere die Anlagerisiken erkennen können muss. Gewerblich tätige Honorar-Finanzanlageberater sind dagegen auf die Beratung von offenen Investmentfonds, geschlossene Fonds und Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG beschränkt.

Vergütung für Beratertätigkeit durch den Kunden

Der Honoraranlageberater wird direkt vom Kunden bzw. Anleger für die erbrachte Leistung bezahlt und darf grundsätzlich keine Zuwendung von Wertpapieremittenten oder Finanzproduktanbietern zum Vertrieb eines bestimmten Produkts erhalten. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass ein Produkt ausschließlich mit einer Provision zu bekommen ist und ein vergleichbares Produkt ohne Provisionsbedürfnis nicht erhältlich ist. In diesem Fall muss der Anlageberater die Provision aber an den Kunden weitergeben, also mit dem Honorar verrechnen. Nicht-monetäre Zuwendungen sind dagegen generell verboten, da sie nicht an den Kunden weitergegeben werden können. Das Verbot einer Provisionsannahme gilt auch für den Versicherungsberater nach der Gewerbeordnung, während der Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvertreter einem solchen Verbot nicht unterliegt.

Herr Lehmann erläutert den Atlanticlux Mitarbeitern die konsequenten Auswirkungen für deren unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte.

Die Wohlverhaltenspflicht des Beraters – Stärkung zum Anlegerschutz

Dr. Kraatz hierzu: Es besteht weiterhin die Pflicht bei der Beratung von Finanzinstrumenten eine hinreichend gestreute Angebotspalette von Finanzanlagen bzw. Wertpapieren vorzulegen. Dies beinhaltet auch eine Streuung hinsichtlich der Emittenten oder Anbieter von Finanzinstrumenten. Hier findet sich eine Parallele zu den Anforderungen an Versicherungsmakler die laut VVG ebenfalls verpflichtet sind eine breit gestreute Palette von angebotenen Versicherungen und Versicherern dem Versicherungsnehmer anzubieten. Während nach dem Honoraranlageberatungsgesetz von der Streuung nicht abgewichen werden darf, kann der Versicherungsmakler seine Auswahl eingrenzen. Allerdings nur dann, wenn er vor Vertragsschluss die Gründe für die Einschränkung anzeigt und seine Verbindungen zu bestimmten Produkten oder Versicherern offen legt. Eine Offenlegungspflicht von eigenen Produkten, engen Verbindungen oder Verflechtungen, sowie eines Gewinninteresses bei einem bestimmten Produkt besteht indessen auch bei der Honoraranlagenberatung.

Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Um einen Interessenkonflikt des Beraters zu vermeiden und die Verpflichtung allein im Kundeninteresse zu handeln bestehen besondere Organisationspflichten. So müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen provisionsbasierte Beratungen und solche auf Honorarbasis organisatorisch, funktional und personell trennen sofern beide Modelle betrieben werden. Zudem besteht die Pflicht, den Kunden vor der Beratung darüber zu informieren, um was für eine Art der Beratung es sich handelt. Flankiert wird diese Forderung von der Eintragungspflicht der Honoraranlageberater in ein entsprechendes Register.

Die besondere Stellung des Honorar-Finanzanlagenberaters

Der Honorar-Finanzanlagenberater stellt damit eine Art Zwitter in der Welt der Makler und Berater dar. Denn einerseits ist er, wie ein Makler, den Interessen seines Kunden verpflichtet; Auf der anderen Seite hat er aber durch die strikte Trennung von Anbietern und Emittenten eine hervorgehobene Neutralitätsstellung. Zudem dürfen Honorar-Finanzanlagenberater keine Erlaubnis für eine Finanzanlagenvermittlertätigkeit besitzen. Dies ist dem Neutralitätsgedanken geschuldet, denn dürften Berater auch vermitteln, würde über die Vermittlung eine Einbruchstelle für Provisionszahlungen entstehen und damit die Neutralität des Titels „Honorar-Finanzanlagenberater“ gerade infrage gestellt.

Zusammenfassung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beratung

„Zusammengefasst sind die Anforderungen an eine Honoraranlageberatung, dass eine Vergütung durch den Kunden erfolgt, wobei über eine breit gestreute Angebotspalette beraten wurde, sodass ein Marktüberblick für den Kunden bzw. Anleger erreicht wurde. Dies umfasst auch die Empfehlung von Finanzinstrumenten anderer Emittenten. Es darf weiterhin keine Festpreisempfehlung außer bei Eigenemissionen stattfinden. Die Arten der Anlageberatung müssen bei Wertpapierunternehmen organisatorisch, funktional und persönlich getrennt werden. Auch muss eine Aufklärung darüber erfolgen, um welche Art der Beratung es sich handelt, was zusätzlich für den Kunden oder Anleger über die Registereintragung erkenntlich gemacht werden muss“, so der Jurist Dr. Kraatz.

Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann sowie das Unternehmen und deren Verantwortlichen der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. begrüßen die Erneuerungen in der Honoraranlageberatung und bestätigen, dass dies der Schritt in die richtige Richtung für eine qualifizierte und anlegerfreundliche Beratung für die angeschlagene Versicherungs- und Finanzwelt ist.

V.i.S.d.P.:

Hendrik Lehmann
Niederlassungsleiter
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