Berlin, 01.06.2018 – Die Bundesärztekammer (BÄK)
hat heute die „Richtlinie zur Entnahme und Ãœbertragung von
menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion“
veröffentlicht. Mit der vom Wissenschaftlichen Beirat der
Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut
erstellten Neufassung wird die bisherige „(Muster-)Richtlinie zur
Durchführung der assistierten Reproduktion“ gegenstandlos.
Dazu Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich
Montgomery: „Mit dieser Richtlinie übernimmt die Ärzteschaft weiter
Verantwortung für die medizinisch-wissenschaftlichen Belange der
Reproduktionsmedizin und schafft transparente, bundeseinheitliche
Regelungen für Ärzte und Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch. Die
Richtlinie verzichtet ganz bewusst auf eine Interpretation von
rechtlich nicht eindeutig geregelten, häufig gesellschaftspolitischen
Fragen in diesem Bereich. Diese zu beantworten ist und bleibt Aufgabe
des Gesetzgebers. Denn nur dieser ist legitimiert, die das
menschliche Leben elementar berührenden Fragen zu den
medizinethischen und rechtlichen Aspekten der Reproduktionsmedizin
verbindlich zu entscheiden. Wir stehen ihm bei der Erarbeitung
entsprechender gesetzlicher Regelungen natürlich auch weiterhin mit
unserer Expertise beratend zur Seite.“
Der Vorstand der Bundesärztekammer hatte im Februar 2015
beschlossen, die medizinisch-wissenschaftlichen Fragestellungen im
Bereich der Reproduktionsmedizin klar von den
gesellschaftspolitischen Aspekten abzugrenzen und die
„(Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion“
aus dem Jahr 2006 nicht fortzuschreiben. Stattdessen erarbeitete ein
Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirates unter Federführung von
Prof. Dr. Jan-Steffen Krüssel, Prof. Dr. Eberhard Nieschlag und Prof.
Dr. Hermann Hepp auf Basis der mit dem Gewebegesetz geschaffenen
Rechtsgrundlage (§16 b TPG) eine Neufassung der Richtlinie. Sie
fokussiert – dem gesetzlichen Auftrag entsprechend – auf die Entnahme
und Ãœbertragung menschlicher Ei- und Samenzellen und stellt hierzu
den allgemeinen medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse
fest. Ausführliche Darstellungen zu den Spenderauswahlkriterien sowie
zu Information und Einwilligung der Spender sind ebenfalls wichtige
Richtlinienbestandteile. Verabschiedet wurde vom BÄK-Vorstand mit
Blick auf die Rechtsanwender zudem eine Anpassung dieser Richtlinie
an das zum 1. Juli 2018 in Kraft tretende Gesetz zur Regelung des
Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von
Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG).
Die Ärzteschaft hatte in der Vergangenheit wiederholt gefordert,
dass der Gesetzgeber wichtige offene gesellschaftspolitische
Fragestellungen der Reproduktionsmedizin diskutiert und beantwortet.
Dazu zählen beispielsweise der Umgang mit ärztlichen Beratungs- oder
Unterstützungsleistungen für in Deutschland nicht erlaubte Verfahren
der assistierten Reproduktion, die Diskussion über die sogenannte
„Dreier-Regel“ und damit die zahlenmäßige Beschränkung
entwicklungsfähiger Embryonen insbesondere auch im Rahmen der
Präimplantationsdiagnostik sowie die Behandlung lesbischer Paare und
alleinstehender Frauen mit heterolog verwendeten Samenzellspenden.
Vor diesem Hintergrund hatten Bundesärztekammer und Deutsche
Ärztetage darauf hingewiesen, dass die zunehmende Komplexität der mit
der Reproduktionsmedizin verbundenen medizinischen, ethischen und
rechtlichen Fragen insbesondere für die Betroffenen, für ihre Kinder
und gegebenenfalls für die Spender von Samen zur heterologen
Verwendung ebenso wie für die behandelnden Ärzte eine systematische
Rechtsentwicklung für die Fortpflanzungsmedizin dringend erforderlich
machen – diese steht bislang aus.
Die Richtlinie ist abrufbar unter
http://www.baek.de/Rili_assReproduktion_2018
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