Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist früher davon ausgegangen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur besteht, wenn auch ein Urlaubsanspruch besteht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch konnte nur geltend gemacht werden, wenn er als Surrogat des Urlaubsanspruches vorlag. Damit würde eine Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches nicht gegeben sein, da mit Tod des Arbeitnehmers auch kein Anspruch auf Urlaub in Natura vorhanden ist.
Diese Rechtsprechung wurde im Zuge der neuen EuGH Rechtsprechung aufgegeben, nach der ein Arbeitnehmer auch bei längerer fortgesetzter Erkrankung einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen kann. Betrachtet man, wie der EuGH, den Urlaubsabgeltungsanspruch als eigenen Leistungsanspruch, der auf Grund einer längeren Arbeitsunfähigkeit entsteht, kann dieser Anspruch auch auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt. Dem stehen auch nicht der Gesetzeswortlaut des Bundesurlaubsgesetz entgegen. Dort ist nicht geregelt, dass die Abgeltung nach §7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz nur möglich ist, wenn der Urlaubsanspruch in natura erfüllbar ist.
Wenn demnach ein Arbeitnehmer nach lange andauernder Arbeitsunfähigkeit verstirbt, können die Erben den enstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch für sich beanspruchen.
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herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)