Anspruch auf Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ebenso Praktikanten, nicht aber Auszubildende und Werksstudenten sowie Langzeitarbeitslose, deren Wiedereinstieg in den Beruf durch die Arbeitsagenturen gefördert wird.
Der Anspruch auf Mindestlohn kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden und begründet damit ein klagbares Recht des Arbeitnehmers.
Mit Pressemitteilung Nr. 11/15 vom 29. April 2015 hat in diesem Zusammenhang erstmals das Arbeitsgericht Berlin darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.
Mit Urteil vom 17. April 2015, 28 Ca 2405/15, hat das Arbeitsgericht Berlin einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der sich gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hatte, die als Reaktion seines Arbeitgebers auf seine Mindestlohnforderung erfolgt war.
Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vierzehn Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 ergab. Der Arbeitnehmer forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 , worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 ) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2015 diese Kündigung als eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.
Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise so seine Rechte ausübt.
Fazit:
Das Arbeitsgericht Berlin setzt konsequent die mit Einführung des Mindestlohns einhergehende Absicht des Gesetzgebers um, Niedrig- oder Dumpinglöhne in zahlreichen Branchen zu verhindern und damit faire marktwirtschaftliche Bedingungen über alle Branchen hinweg sicherzustellen. Die Entscheidung zeigt, dass sich die betroffenen Branchen auf den Mindestlohnanspruch ihrer Arbeitnehmer einstellen müssen und Umgehungsmöglichkeiten gesetzlich nicht gewollt sind.