Arbeitsrecht: Mindestlohngesetz: Änderung bei den Dokumentationspflichten ab dem 1. August 2015!

Arbeitsrecht: Mindestlohngesetz: Änderung bei den Dokumentationspflichten ab dem 1. August 2015!
Rechtsanwalt Arnd Lackner
 

Anspruch auf Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ebenso Praktikanten, nicht aber Auszubildende und Werksstudenten sowie Langzeitarbeitslose, deren Wiedereinstieg in den Beruf durch die Arbeitsagenturen gefördert wird.

Der Anspruch auf Mindestlohn kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden und begründet damit ein klagbares Recht des Arbeitnehmers.

Zur Kontrolle des Mindestlohns ist gemäß § 17 MiLoG jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Darüber hinaus haben alle betroffenen Arbeitgeber für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen die erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Um die Dokumentationspflichten zu erleichtern, hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 29. Juli 2015 die sog. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnugn (MiLoDokV) verabschiedet, die ab dem 1. August 2015 gilt. Aufgrund der Verordnungsregelungen entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Zudem entfallen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bei der der Beschäftigung enger Familienangehöriger, um dadurch Konfliktsituationen in Familien zu vermeiden.

Fazit:

Auch wenn das Problem durch den Verordnungsgeber erkannt wurde, entlastet die Verordnung nicht wirklich von dem durch das Mindestlohngesetz verursachten Verwaltungsaufwand. Die Dokumentationspflicht wird lediglich durch eine Nachweispflicht ersetzt, die einen ähnlichen Verwaltungsaufwand bereitet.