
Das LAG Berlin Brandenburg hat in einem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 09.01.2013 – (Aktenzeichen 15 Sa 1635/1) dem Missbrauch von Leiharbeitsverhältnissen innerhalb des selben Konzerns Einhalt geboten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Krankenhausbereich innerhalb des Konzerns als Entleiherbetrieb Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen des selben Konzerns im Wege der Leiharbeit dauerhaft verliehen. Dies allein, um den Lohn gering halten zu können und den Kündigungsschutz ins Leere laufen zu lasen. So stellte es jedenfalls das Gericht fest. Dem erteilte das Gericht eine Absage. Die Arbeitnehmer hätten nunmehr einen direkten Arbeitsvertrag mit dem Entleiherunternehmen. Da es nach § 1 Abs. 1 AÜG nämlich Voraussetzung der Arbeitnehmerüberlassung sei, dass eine Überlassung nur vorübergehend erfolge, komme bei dauerhafter Überlassung ein Arbeitsverhältnis stets mit dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande.
Das Urteil hat immense Tragweite, verfügte der Entleiher vorliegend doch über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und führt das Urteil dazu, dass die verliehenen Arbeitnehmer im Ergebnis zu fortan beim Entleiherunternehmen zu dessen (besseren) Bedingungen angestellt sind.
Das LAg Berlin-Brandenburg sprach in diesem Fall von „institutionellen Rechtsmissbrauch“
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