Arbeitsrecht Dresden und Dippoldiswalde – RA Horrion: Widerrufliche Freistellung berechtigt Arbeitgeber nicht zur Anrechung von Resturlaub

Rechtsgründe: Wenn der Arbeitgeber zusammen mit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer gleichzeitig von seiner Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nur widerruflich freistellt, so ist die Anrechnung von Resturlaub unzulässig. Hingegen darf der Arbeitgeber Guthaben auf einem Überstundenkonto anrechnen.

Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin Personal beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2006 zum 31.10.2006.
Wörtlich heißt es: „….stellen wir Sie ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubs und dem Guthaben auf Ihrem Gleitzeit- /Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei“. Die Klägerin hatte sechs Urlaubstage und 122,55 Überstunden. Sie verlangt Abgeltung.

Rechtsgründe: Der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht erfüllt. Die Freistellung muss unwiderruflich erfolgen. Die Freistellung muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer für den selbstbestimmten Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitsleitung befreit ist. Hingegen darf die Verrechnung der Überstunden erfolgen. Die Einrichtung des Überstundenkontos und der Anordnung der Freistellung sind nur Ausdruck des Weisungsrechts des Arbeitgebers über die Arbeitszeit nach § 106 S. 1 GewO.

Mein Rechtstipp: Zur Vermeidung einer Doppelzahlung sollte der Arbeitgeber bei der Freistellungserklärung auf präzise Formulierung achten. Nur bei unwiderruflicher Freistellung darf Urlaubsanspruch aufgerechnet werden.