Arbeitsrecht Dresden-Geminderte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitsrecht Dresden-Geminderte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Rechtsgrundsatz-Arbeitsrecht Dresden

Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).

Sachverhalt-Arbeitsrecht Dresden

A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit EUR 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden
EUR 30.000,00 führt.

Rechtsgründe-Arbeitsrecht Dresden

A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde
1 Jahresgehalt in Höhe von EUR 3.840,00 festgesetzt.

Mein Rechtstipp-Arbeitsrecht Dresden

„Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.