Sachverhalt: Der Kläger ist in einer Spielbank in Berlin als Tisch-Chef am Roulettetisch beschäftigt. Der Saal ist ca. 2500m² groß. Darin befindet sich ein nicht abgetrennter Barbereich, wo das Rauchen geduldet wird. Der Barbereich wird von einem anderen Unternehmer betrieben. Der Kläger behauptet, er leide an chronischer Bronchitits sowie an Beschwerden der Augen- und Nasenschleimhäute.
Rechtsgründe: Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einrichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Gefahren von Dritten. § 618 Abs. 1 BGB wird auch durch § 5 ArbStättV konkretisiert. Das heißt, der
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor Tabakrauchbelastungen. Hinzu kommen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes, welche das Rauchen in Gaststätten verbieten.
Mein Tipp: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen raucherfreien Arbeitsplatz. Achtung: Schließen sich mehrere Unternehmer räumlich zusammen, sollte eine Vereinbarung über das Nichtrauchen in der gemeinsamen Räumlichkeit geschlossen werden.