Arbeitsrecht Dippoldiswalde: Niedriglohn kann Lohnwucher sein!

Grundsatz: Liegt die Arbeitsvergütung unterhalb von 2/3 des Tariflohnes, der üblicherweise in der Branche und Region bezahlt wird, liegt regelmäßig verbotener Lohnwucher vor, § 138 Abs. 2 BGB (BAG vom 22.04.2009-5AZR 436/08-).

Sacherhalt: Die Klägerin wurde im Jahr 1992 als ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb bei Hamburg eingestellt. Der Stundenlohn betrug DM 6 und ab 1.1.2002
€ 3,24 netto. Tarifgebundenheit bestand nicht. Allerdings gab es einen Tariflohn von DM 14,77 DM bzw. 7,84 € brutto. Die Klägerin erhielt noch Sachleistungen, insbesondere Unterkunft. Die Klageforderung betrug 37.000,00 Euro.

Rechtsgründe: Das BAG hat gemäß § 138 Abs. 2 BGB rechtswidrigen Lohnwucher festgestellt, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Die Grenze für Lohnwucher liege bei Unterschreitung von zwei Dritteln des in der Branche und Region üblicherweise gezahlten Lohnes. Üblicherweise bedeute, dass mehr als fünfzig Prozent der Arbeitgeber der Region tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50% der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen.

Mein Tipp: Beide Parteien sollten sich vor Vertragsabschluss über einen Tariflohn in der Branche und der Region informieren. Der Vertragslohn sollte dem angepasst werden. Dies sorgt für Rechtssicherheit. Ansonsten drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachzahlungen und dem Arbeitnehmer das Risiko eines Forderungsausfalles.