Arbeitsmittel müssen berufsbedingt genutzt werden
Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Nur bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 90 Prozent können Arbeitsmittel als Werbungskosten angesetzt werden.
Typische Arbeitsmittel, die als Werbungskosten gelten gemacht werden können, sind folgende:
– Schreibtisch, Bürostuhl
– Bücherregale
– PC
– PC Arbeitsplatz
– Möbel im Arbeitszimmer (Teppiche, Vorhänge usw.)
– Reisetasche (bei berufsbedingten Reisen)
– Aktentasche
– Berufskleidung ( Beispielsweise Kittel bei Ärzten)
– Telefonanschluss
– Fachbücher
– Schreibmaschine
Für ausführliche Informationen zur Absetzung von Arbeitsmitteln steht der Steuerberater
Zielinski jederzeit gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen unter:
http://www.steuerberater-zielinski.de