
Der Kläger macht gegen den Auftragnehmer von Google u.a. Ansprüche wegen ausstehender Gehaltszahlungen, nicht erfolgter Gehaltszahlungen aufgrund von Beförderungen, Verstoßes gegen den Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit, vorsätzlich gesundheitsgefährdender Praktiken und Diskriminierung geltend. Die Google Germany GmbH, für die der Kläger ausnahmslos nach deren Usancen und Weisungsbefugnissen angestellt war, die Google Ireland Ltd. als Aufsichtsgesellschaft für das Europageschäft der Google LLC sowie die Google Canada Corp. in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsgesellschaft für die europäischen Vendors, d.h. die Auftragnehmer, Kontraktoren von Google, wurden von Anfang an schriftlich über die Verfahrensverstöße beim Auftragnehmer von Google informiert. Hierzu ist der Kläger aufgrund eines Einzelvertrags mit der Google LLC nach kalifornischem Recht unter Androhung von Vertragsstrafen verpflichtet. Dass es sich bei dieser individualrechtlichen Vereinbarung um einen nach kalifornischem Recht sittenwidrigen kompensationslosen Globalverzicht handelt, sei nur am Rande bemerkt. Alle Eingaben blieben unbeantwortet. Die Klageschrift, die über 300 Artikel umfasst und mit 100 schriftlichen Beweisstücken eingereicht wurde, führte auf Seiten der Beklagten zu der vor Gericht protokollierten Einlassung, dass die Beklagte nicht mit der Klage des Klägers gerechnet habe. Diese Einlassung erscheint nachvollziehbar, jedenfalls hat bisher kein Arbeitnehmer Klage gegen den Google-Dienstleister Teleperformance erhoben.
Während Google seit längerem immense Befürchtungen hegt, mit seinen Verleihfirmen, den Kontraktoren oder auch Vendors, als gemeinsamer Arbeitgeber eingestuft zu werden, ist die hier Beklagte Teleperformance seit Jahren in zahlreiche Skandale um ausbeuterische Praktiken und die Missachtung selbst elementarster Arbeitnehmerrechte verwickelt. Nähere Informationen hierzu finden sich in der hiesigen Pressemitteilung 2058644 auf firmenwissen.de.
Die ersten Schwierigkeiten in der Abwicklung des Dienstverhältnisses des Klägers mit der Beklagten datieren aus dem Sommer 2021. Seit diesem Zeitpunkt wird der Kläger mit seinen vertraglich zugesicherten Gehaltsansprüchen hingehalten. Auch außergerichtliche Klärungsversuche durch den beauftragten Rechtsanwalt wurden mit monatelanger Verzögerung nicht einmal ansatzweise beantwortet. Das daraufhin angestrengte Gerichtsverfahren hätte von Gesetzes wegen spätestens am 15. Tag nach vollständiger Klageerhebung einberufen werden müssen. Eine weitere Verlängerung dieser Ladungsfrist ist nicht möglich. Das Gericht verlängerte die Frist unter Missachtung des Gesetzes auf 30 Tage.
Der erste Verhandlungstermin am 22.06.2023 wurde ergebnislos auf den 23.11.2023 vertagt, obwohl dem Gericht die akute existenzielle Notlage des Klägers bekannt ist und obwohl die Arbeitsgerichtsprozessordnung im vorliegenden Fall ein beschleunigtes Verfahren vorschreibt. Doch damit nicht genug: Die Beklagte, der die anwaltliche Vertretung des Klägers seit 2022 bekannt ist und die von der drohenden Klage wusste, beantragte eine Fristverlängerung von 10 Tagen, eine Frist, die durch die Arbeitsgerichtsprozessordnung ebenfalls nicht mehr weiter verlängerbar ist, für die Klageerwiderung. Die Begründung der Beklagten zu ihrem Fristverlängerungsantrag erscheint abenteuerlich. Sie sei aufgrund von vier arbeitsfreien Tagen innerhalb der ablaufenden Klageerwiderungsfrist nicht in der Lage gewesen, 319 Artikel der Klageschrift und 96 Beweismittel zu bearbeiten, obwohl das Zivilrecht, wie wohl überall üblich, bei der Fristenberechnung auf Kalendertage und nicht auf Werktage abstellt. Es bleibt festzuhalten, dass eine Beklagte, die sich rühmt, Hunderttausende von Mitarbeitern zu beschäftigen und einen Umsatz in Milliardenhöhe zu erwirtschaften, angeblich nicht in der Lage ist, sich a) rechtzeitig vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen und b) rechtzeitig eine Klageerwiderung bei Gericht einzureichen.
Aber auch der Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am 13.07.2023 ist ergebnislos verstrichen. Nun spricht man von Kulanzfristen (ohne gesetzliche Normierung), von Fristen, die an einem Sonntag ablaufen – formaljuristisch völlig korrekt – am darauffolgenden Werktag ablaufen und dass man die Sommerferien vergessen habe, so wird aus einem rechtlich klar definierten Begriff des Fristablaufs 13.07.2023 ein völlig unbestimmter Begriff des Fristablaufs irgendwann im September.
Aufgrund des Sitzes der Auftraggeberin der Beklagten und der ausschließlichen Tätigkeit des Klägers für die Google Germany GmbH bestünde grundsätzlich ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des geltenden Gemeinschaftsrechts sowohl durch die Google Germany GmbH, Hamburg, als auch durch die übrigen Stakeholder wie Sozialversicherung, Fiskus etc. pp. Der deutschen Sozialversicherung und dem deutschen Fiskus entgehen durch derartige Vertragsgestaltungen jährlich erhebliche Beträge, wobei der Kläger nur einer von mehreren hundert Leiharbeitnehmern der Google Germany GmbH ist. Von der Ausbeutung der Leiharbeiter mitten in Europa ganz zu schweigen. Aber auch der portugiesische Staat sollte ein Interesse daran haben, dass sich globale Tech-Unternehmen wie Google und Teleperformance an Recht und Gesetz halten und diese Praxis nicht noch durch Subventionen fördern. Und obwohl der Kläger bereits vor Monaten zahlreiche deutsche und portugiesische Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, darunter Mitglieder des Digitalausschusses, zahlreiche Gewerkschaften und auch Gewerkschaftsfunktionäre, zahlreiche Vertreter der Zivilgesellschaft persönlich informiert hat, bleiben diese Anfragen völlig unbeachtet.
Das laufende Arbeitsgerichtsverfahren kann unter folgendem Link unterstützt werden.
https://www.gofundme.com/f/bitte-um-unterstutzung-gegen-ausbeutung
Weitere Materialien und Ressourcen sind verfügbar unter.
https://my.adminforge.de/s/rA5gSWmfm2qmfPp
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