Darf ein Unternehmen seine Mitarbeitenden selbst in Quarantäne schicken? Und muss es dann das Gehalt weiterzahlen? Über diese Fragen hatte das Arbeitsgericht Dortmund zu entscheiden. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt den Fall.
Zwei Eheleute, die beide beim selben Arbeitgeber arbeiten, machten für fünf Tage Urlaub in Tirol. Noch während ihres Aufenthalts stufte das Robert-Koch-Institut Österreich als Corona-Risikogebiet ein. Nach seiner Rückkehr wollte der Mann wieder zur Arbeit gehen, denn es lag keine offizielle Aufforderung des Gesundheitsamtes vor, sich in Quarantäne zu begeben. Das Unternehmen forderte ihn daraufhin auf, 14 Tage der Arbeit fernzubleiben, und zwar unbezahlt.
Die Quarantäne war rechtens – gezahlt werden muss dennoch
Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer das Unternehmen, da ihm seiner Meinung nach der Lohn für 62,5 Stunden zustand. Das Unternehmen argumentierte, es hätte keine andere Möglichkeit gesehen, die Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Die Risiko einer Reise nach Österreich sei bekannt gewesen, der Arbeitnehmer habe sich also grob fahrlässig verhalten.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Anordnung der Quarantäne durch das Unternehmen zulässig gewesen sei. Allerdings habe das Unternehmen das Gehalt zu zahlen, weil der Arbeitsausfall in diesem Fall zum betrieblichen Risiko gehöre. Konkret stellte das Arbeitsgericht Dortmund fest:
„Beschließt nämlich ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in ,Quarantäne zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt (…) selbst dann, wenn die Störung – wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 – nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt.“
Arbeitsrechtliche Beratung
„Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn eine Quarantäne behördlich vorgeschrieben oder der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet gefahren wäre“, sagt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. „Unternehmen sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen, bevor sie bei solchen Fällen über die Entgeltfortzahlung entscheiden.“
Weitere Informationen unter www.ra-wittig.de.
Über Wittig Ünalp:
Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 18 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de
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