Gute Mitarbeiter sind für jedes Unternehmen Gold wert. Schließlich lassen sich die individuellen Unternehmensziele nur mithilfe von qualifizierten und motivierten Angestellten erreichen.
Daher ist der Ärger natürlich umso größer, wenn sich die Einstellung eines Mitarbeiters im Laufe der Zeit als Fehler herausstellt. Viele Arbeitgeber stellen sich dann die Frage, wie sie die Kündigung des betroffenen Mitarbeiters vornehmen können.
In Deutschland kommt dem Kündigungsschutz grundsätzlich eine große Bedeutung zu, weshalb Arbeitgeber bei der Kündigung einige Kriterien beachten müssen. Hilfreich ist es daher beispielsweise, die Vorlage eines Kündigungsschreibens für Arbeitgeber im Vorfeld der Kündigung zu studieren.
Was Arbeitgeber außerdem wissen müssen, wenn sie die Kündigung eines Mitarbeiters ins Auge fassen, erklärt der folgende Beitrag.
Die Form der Kündigung
Besonders aus vielen amerikanischen Filmen ist die Szene bekannt, dass ein wütender Chef mit hochrotem Kopf seinen Angestellten anschreit und ihm mitteilt, dass dieser gefeuert ist. Daraufhin packt der Mitarbeiter umgehend seine Sachen zusammen und verlässt das Unternehmen.
In der Praxis ist ein derartiges Szenario aus der juristischen Perspektive keinesfalls zu halten. Der Paragraf 623 des BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches, sieht nämlich vor, dass eine Kündigung stets in schriftlicher Form mitgeteilt werden muss. Ist dies nicht der Fall, gilt die Kündigung nach dem Paragrafen 125 als nichtig und ist damit nicht wirksam.
Das bedeutet, dass eine Kündigung stets in Papierform erfolgen muss. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber außerdem klar definiert, dass es nicht ausreichend ist, die Kündigung in elektronischer Form auszusprechen – per E-Mail erfüllt eine Kündigung so ebenfalls nicht die nötigen Erfordernisse hinsichtlich der korrekten Kündigungsform.
Erhalt und Inhalt der Kündigung
Darüber hinaus ist es von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben tatsächlich erhält. Um dies sicherzustellen, besteht zum einen die Möglichkeit, das Kündigungsschreiben persönlich an den Mitarbeiter zu übergeben. Zum anderen kann auch eine postalische Zustellung erfolgen.
Zu achten ist ebenfalls darauf, dass das Aussprechen der Kündigung in jedem Fall durch eine dazu befugte Person erfolgen muss. Wer in dem jeweiligen Unternehmen eine Befugnis dazu innehält, ist von der individuellen Organisationsstruktur abhängig.
Durch den Gesetzgeber werden jedoch nicht nur Anforderungen an die Form der Kündigung, sondern ebenfalls an ihren Inhalt definiert. Aus dem Schreiben muss so beispielsweise zu entnehmen sein, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt und welche Gründe dafür angeführt werden.
Reguläre Arbeitnehmer – Die Vorgaben des Kündigungsschutzes
Ob eine Kündigung zulässig ist, richtet sich in den meisten Fällen nach den Vorgaben des KSchG, dem Kündigungsschutzgesetzes.
Um dieses Gesetz anzuwenden, ist es jedoch nötig, dass zwei Voraussetzungen erfüllt werden: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens über den Zeitraum von sechs Monaten bestanden haben und im Unternehmen müssen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt sein. Begann das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem Jahr 2004, müssen nur mindestens fünf Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Regelungen des Kündigungsschutzes nicht angewandt werden. Zwar ist der Arbeitnehmer auch in diesem Fall einer Kündigung nicht vollkommen schutzlos ausgeliefert, jedoch bleibt ihm ausschließlich die Berufung auf das Gleichbehandlungsgesetz als Option. Durch dieses wird es verboten, Arbeitnehmer ohne einen vorliegenden rechtlichen Grund ungleich zu behandeln.