Die Apothekerschaft begrüßt die aktuellen
Absichten der Bundesregierung, die Versorgung schwerkranker Patienten
mit Cannabis zu erleichtern. Der wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoff
des Cannabis-Extrakts, das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), ist
unter der amtlichen Bezeichnung Dronabinol qualitätsgesichert nach
dem Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) als Rezeptursubstanz
verfügbar.
Apotheker können damit auf Verordnung Rezepturen herstellen. Das
Neue Rezeptur Formularium (NRF) und der DAC haben bereits vor einigen
Jahren Qualitätsvorschriften für Tropfen und Kapseln mit THC
erarbeitet.
„Ärzte können bereits heute ihre Patienten im Rahmen der Rezeptur
mit dem Cannabiswirkstoff THC versorgen. Arzt und Apotheker schließen
so gemeinsam Versorgungslücken“, so Apotheker Dr. Andreas Kiefer,
Vorsitzender der NRF-Kommission.
Fertigarzneimittel dürfen in der Regel nur innerhalb der
Indikation eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Diese
Beschränkungen bestehen für Rezepturen nicht, da sich der Arzt aus
therapeutischen Gründen gezielt für deren Verordnung entscheiden
kann.
Kiefer: „Rezepturen unterliegen keiner Zulassungspflicht, weil sie
vom Apotheker für den einzelnen Patienten nach entsprechender
Verordnung durch den Arzt eingesetzt werden.“
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