Anwender wünschen sich klarere Rechtslage bei gebrauchter Software

Aachen, 12.05.2010 – Wie die Fachpresse berichtet, ist das Interesse an gebrauchter Software und Drittwartung ungebrochen groß. Auf den Infotagen 2010 luden drei Fachanwälte für IT-Recht zu einer kontroversen Podiumsdiskussion über die Rechtslage des brisanten Themas ein. Die Gegenüberstellung der verschiedenen Standpunkte zeigte vor allem eins: Noch immer wird der Markt von großer Unsicherheit beherrscht.

Laut Business Software Alliance (BSA) ist die Anzahl der Raubkopien 2009 in Deutschland gestiegen. Schuld daran sei vor allem die Wirtschaftskrise, so Georg Herrnleben, Director der BSA. Dabei haben auch Unternehmen mit immer begrenzter werdenden IT-Budgets schon längst die Möglichkeit, kostengünstig und vor allem legal an Originalsoftware zu kommen: Das Stichwort lautet gebrauchte Software.

Doch wie viele Fachmedien berichten, bleibt der Markt weit unter seinem Potential. „Eine große Mitschuld daran tragen die Softwarehersteller mit ihrer Politik, Anwender zu verunsichern“, erklärt Axel Susen, Initiator des Seestern IT Forums. „Die Verunsicherung führt letztlich zu Zurückhaltung bei Interessenten – so verdrängt man unliebsame Konkurrenz. Dabei trägt der Handel mit gebrauchter Software einen Teil dazu bei, Raubkopien vom Markt zu verdrängen.“ Auch der DAV (Deutsche Anwaltverein) sprach in einer letztjährigen Stellungnahme von „einer hohen Verunsicherung und damit […] einer Hinderung von Marktbeziehungen im Bereich des Handels mit gebrauchter Software.“ Daher fordert er eine gesetzliche Regelung des Marktes.

„Trotz der Verunsicherung ist das Interesse an gebrauchter Software und Drittwartung nach wie vor sehr groß. Aber Anwender haben bei all den verschiedenen Gerichtsurteilen und Aussagen zur Rechtslage kaum noch die Möglichkeit durchzublicken“, so Susen weiter. Bis zu einer möglichen Grundsatzentscheidung des BGH bleibt die Rechtssprechung uneinheitlich.

Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt

Die Rechtslage ist nicht so eindeutig, wie es viele große Softwarehersteller gerne darstellen. Rechtlich unbedenklich ist bspw. die Veräußerung von Einzelplatzlizenzen, die sich auf dem Originaldatenträger befinden. Kniffliger wird es beim Herauslösen einzelner Software-Lizenzen aus sog. Volumenverträgen: Das LG München hat dies zwar grundsätzlich erlaubt, sich jedoch nicht zur Wirksamkeit vertraglicher Veräußerungsverbote geäußert. Gänzlich verboten ist momentan lediglich die Veräußerung von online erworbener Software.

„Ich denke, dass wir unseren Zuhörern bei den Infotagen 2010 einen großen Teil Unsicherheit nehmen konnten“, so das Fazit von Susen. „Anwendern, die immer noch verunsichert sind, empfehle ich den offenen Dialog zu suchen, z. B. mit freien Lizenzexperten oder unabhängigen Software-Händlern.“