Das Arbeitsgericht Hamburg hat die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten aufgrund des dringenden Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als wirksam angesehen.
Bei dem betreffenden Polizeiangestellten im Objektschutz wurden rund 304 Gramm der Droge GHB (liquid ecstasy) gefunden. Das Land Hamburg erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Weitere Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum oder ein weiteres Fehlverhalten während der Dienstzeit lagen nicht vor.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat die Kündigung wegen des dringenden Verdachts dieser Straftat für wirksam angesehen. Erhebliche Straftaten – auch außerhalb der Dienstzeit – sind mit der Tätigkeit eines Angestellten der Polizei nicht zu vereinbaren, soweit die Begründung des Gerichts.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung möglich.
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