Wenn man im Rahmen der Testamentseröffnung erfährt, dass man als Erbe eingesetzt wurde, besteht manchmal kein uneingeschränkter Grund zur Freude. Hat es doch der Erblasser in der Hand, die Erbschaft durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag zu erschweren.
So kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen und den Erben auf diesem Weg in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass massiv einschränken. Den gleichen Effekt kann die Einsetzung eines Nacherben haben. Auch hier kann man als Vorerbe über den Nachlass nur mit Einschränkungen verfügen.
Weiter kann der Erblasser die Erbschaft wirtschaftlich auch dadurch zumindest zum Teil entwerten, in dem er in seinem Testament zu Gunsten eines Dritten ein Vermächtnis anordnet, das vom Erben zu regulieren ist oder er macht vererbt sein Vermögen lediglich unter Auflagen, die vom Erben zu erfüllen sind.
Es gibt also viele Konstellationen, bei denen die erste Freude über die Erbschaft ziemlich schnell abflaut, wenn man die Beschränkungen und Verpflichtungen, die mit der Erbschaft verbunden sind, erst einmal realisiert hat. Für diese Fälle bietet das Gesetz dem als nächsten Angehörigen pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit, durch eine Ausschlagung der Erbschaft an den – unbelasteten – Pflichtteil zu gelangen.
In § 2306 BGB sind abschließend die Fälle aufgezählt, in denen der pflichtteilsberechtigte Erbe praktisch ein Wahlrecht hat. Er kann sein mit Beschwerungen verbundenes Erbe antreten oder er kann alternativ das Erbe ausschlagen und nachfolgend seinen unbelasteten Pflichtteil verlangen.
Folgende Beschränkungen oder Beschwerungen führen für den pflichtteilsberechtigten Erben zum Ausschlagungs- und nachfolgendem Wahlrecht:
Einsetzung eines Dritten als Nacherben
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Beschränkung durch Teilungsanordnung
Beschwerung mit Vermächtnis oder einer Auflage
Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben
Dieses Wahlrecht wird allerdings nur einem pflichtteilsberechtigtem Erben eröffnet, also den Abkömmlingen, dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Eltern des Erblassers. Alle anderen Personen, die die Erbschaft ausschlagen, können nachfolgend grundsätzlich auch keine Pflichtteilsansprüche stellen. Und der pflichtteilsberechtigte Erbe, der seine Erbschaft ausschlägt, verliert dem Grunde nach auch immer sein Pflichtteilsrecht, es sei denn, zumindest eine der vorgenannten Beschränkungen oder Beschwerungen ist vom Erblasser angeordnet.
Die in § 2306 BGB genannten Umstände, die zu einem Wahlrecht des pflichtteilsberechtigten Erben führen, sind auch abschließend. Das Wahlrecht wird also durch andere – auch erschwerende – Umstände nicht begründet. So ist es beispielsweise unbeachtlich, wenn der Erblasser einen Nachlassgegenstand noch zu Lebzeiten mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten einer dritten Person belastet hat und damit für den Erben vorläufig wirtschaftlich entwertet hat. Das Nießbrauchsrecht des Dritten begründet kein Recht für den pflichtteilsberechtigten Erben, nach Ausschlagung der Erbschaft seinen Pflichtteil zu verlangen.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt für den pflichtteilsberechtigten Erben sechs Wochen, § 1944 BGB, und beginnt zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung, die der Erblasser angeordnet hat, Kenntnis erlangt.
Rechtsfolge der Ausschlagung durch den pflichtteilsberechtigten Erben bei Vorliegen von Beschränkungen oder Beschwerungen ist, dass derjenige Erbe wird, der in der Rangfolge nach dem ausschlagenden Erben zur Erbfolge berufen ist. Dieser hat dann auch den Pflichtteilsanspruch des Ausschlagenden zu erfüllen.
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