Im vorliegenden Fall hatte ein Hubwagenfahrer im Rahmen seins Erholungsurlaubes ausgiebig (über 100 Verbindungen) mit seinem Diensthandy über die Dienst- PIN telefoniert. Die Kosten (über 500 Euro) wurden dem Arbeitgeber berechnet, der nach Bemerken die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach.
Der Arbeitnehmer, der meinte, er habe die PIN irrtümlich verwechselt, klagte gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt am Main. Der Arbeitnehmer bekam vor dem Arbeitsgericht Frankfurt mit dem Argument zunächst Recht, dass der Kündigung keinerlei Abmahnung vorausgegangen sei. Der Klage des Arbeitnehmers wurde also zunächst stattgegeben und die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.(Urteil des ArbG Frankfurt vom 25.07.2011, Az.: 17 Sa 153/11)
Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und legte Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt(LAG Hessen)ein.
Dieses Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts am Ende auf und erklärte die Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys für wirksam.
Dies, obwohl der hiesige Kläger bereits über eine lange Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren verfügte und obwohl keine Abmahnung wegen vergleichbarer Verstöße vorausgegangen war.
Es sei unglaubwürdig, dass der Arbeitnehmer in über 100 Einzelfällen die PIN verwechselt habe. Eine Abmahnung sei hier nicht notwendig, da die Nutzung zu privaten Zwecken einen schweren Vertrauensverstoß darstelle und stets einen Grund zur fristlosen Kündigung bilde.
LAG HESSEN Urteil vom 25.07.2011 – 17 Sa 153/11.
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