Anwalt Neu-Isenburg und Anwalt Offenbach – Anwaltskanzlei Sachse – Mietrecht

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In der Abrechnung dürfen nur die aufgeführten Kosten für Heizung und Warmwasser enthalten sein.
Die Abrechnung muss auch für den Nicht-Fachmann verständlich sein und folgende Punkte detailliert aufführen:

für welchen Zeitraum die Abrechnung gilt,
wie viel Brennstoff der Vermieter zu welchem Preis bezogen hat,
wie viel Brennstoff am Beginn und am Ende der Heizperiode noch vorhanden war.
Ferner muss der Vermieter die „sonstigen Kosten“ genau aufschlüsseln, also z. B. Stromkosten, Wartungskosten, Reinigungskosten usw.

Ebenso wie bei der Betriebskostenabrechnung darf auch bei der Heizkostenabrechnung der Mieter beim Vermieter alle Unterlagen einzusehen. Wenn Sie sich verpflichten, die Fotokopierkosten zu tragen, können Sie auch die Zusendung der Unterlagen verlangen. Da diese aber in er Regel relativ berechnet werden dürfen, sollte der Weg zum Vermieter gewählt werden.

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