Wenn durch die Bußgeldkatalog-Verordnung die Anordnung eines Fahrverbots aufgrund der Gefährlichkeit des begangenen Verkehrsverstoßes angezeigt ist, kommt ein Absehen vom vorgenannten Regeltatbestand nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnkiche Härten vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von dieser Sanktion rechtfertigen.
Im Laufe der Jahre haben sich in der Rechtsprechung viele Fallgruppen herausgebildet, in denen nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots – mit oder auch ohne Kompensation durch eine Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden kann. Die Fülle der teilweise auch divergierenden Rechtsprechung lässt eine erschöpfende Erläuterung der Ausnahmegestaltungen in diesem Rahmen nicht zu. Die hauptsächlichen Fallgruppen sind
– das sog. Augenblicksversagen;
– die Existenzgefährdung bei Selbständigen;
– der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei abhängig Beschäftigen;
– extrem langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil;
– besondere persönliche Umstände
– besondere Umstände des Einzelfalls bei der Tatbegehung.
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