Zu dem Thema Kosten eines Scheidungs- oder anderen Familienverfahrens herrscht oftmals Unklarheit.
Um diese zu beseitigen, ist zuerst festzustellen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Bei der Scheidung selbst und bei den Folgesachen oder selbständigen Verfahren betreffend Sorgerecht, Umgang, Hausrat, Wohnungszuweisung und Versorgungsausgleich erfolgt im Regelfall eine, wie die Juristen es nennen, Kostenaufhebung. Dies bedeutet, die Gerichtskosten werden zwischen den Eheleuten geteilt, die Anwaltskosten hat jede Partei selbst zu tragen.
Demgegenüber muss bei einem Verfahren über Kindes- oder Ehegattenunterhalt und bei Zugewinnausgleichsverfahren der Verlierer des Prozesses die gesamten Kosten tragen. Das heißt, der Unterlegene muss die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen Anwaltes und die Kosten des Gegenanwaltes allein tragen.
Bei einem teilweisen Gewinnen oder Unterliegen werden die Kosten entsprechend gequotelt (Beispiel: Zugewinnklage über 100.000 EUR., im Urteil werden 70.000 EUR zugesprochen: Die Kosten des Verfahrens werden im Verhältnis 70% zu 30% verteilt.)
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