Wird beispielsweise ein Gewinn versprochen, kann dieser aber nur in Anspruch genommen werden, wenn eine bestimmte Kostenpauschale beglichen wird, dann ist dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zulässig.
So entschieden am 12. September 2008 die Richter am Landgericht Neuruppin (Az.: 3 O 79/08).
Sie hatten einen Fall zu verhandeln, in dem Gewinnmitteilungen versandt wurden. Um die Gewinne zu übergeben, wurden besondere Veranstaltungen geplant, zu denen die Gewinner geladen waren. Auf diesen Veranstaltungen wurde den Gewinnern dann offenbart, dass für den Reiseantritt noch 30,- Euro zu bezahlen seien.
Mal waren es Versicherungskosten, mal eine Bearbeitungsgebühr und ein anderes Mal Transportkosten.
Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter nicht mehr mit einem Gewinn werben darf, wenn er den Antritt der Reise von der Zahlung einer Kostenpauschale abhängig macht. Dies sei irreführende Werbung und widerspreche somit der Regelung des § 5 UWG.
Fazit:
Nicht jede Form der Werbung ist zulässig, sodass sehr aufmerksam vorgegangen werden muss, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
Es ist zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um fachlichen Rat einzuholen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com