Wer A sagt, muss auch B sagen. Dass dieser Grundsatz
auch für die Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit
der Ehe gilt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zweimal
bekräftigt. Vor zwei Jahren haben die Karlsruher Richter die
Ungleichbehandlung bei der Erbschaftssteuer gekippt, und erst vor
einer Woche haben sie Beamten in Homo-Ehen Anspruch auf den
sogenannten Familienzuschlag zugesprochen. In beiden Urteilen haben
die Verfassungsrichter klargestellt, dass der besondere Schutz der
Ehe, der in Artikel 6 unserer Verfassung verbrieft ist, nicht den
Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 auszuhebeln vermag. Strittig
ist also nicht, ob über kurz oder lang Lebenspartnern in Homo-Ehen
auch der Steuervorteil des Splittings zugesprochen wird. Gestritten
wird allein, ob die schwarz-gelbe Bundesregierung diese
unausweichliche Konsequenz aus der Gleichbehandlung homosexueller
Lebensgemeinschaften freiwillig umsetzt, oder sich – mal wieder – vom
Verfassungsgericht dazu zwingen lässt. Politisch betrachtet ist es
absolut legitim, wenn die Mehrheiten von CDU und CSU ausgewiesen
konservative Positionen nicht eher aufgeben wollen als nötig.
Überzeugend ist das allerdings nicht. Zumindest nicht, wenn man die
moralische Gleichstellung dieser Lebensgemeinschaften mit der Ehe
akzeptiert, ihre materielle jedoch nicht. Anderes mag für die
katholische Kirche gelten. Als Glaubensgemeinschaft muss sie ihre
Wertmaßstäbe natürlich nicht nach der Gesetzeslage ausrichten. Auf
das heikle Momentum, dass es wohl kaum eine Institution gibt, in
deren Reihen sich so viele Homosexuelle finden wie unter ihren
Priestern, muss sie sich trotzdem hinweisen lassen.
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