
Frankfurt am Main, 27. August 2013 – Ob hinsichtlich der Entwicklung oder der Vermarktung: Mobile- und Onlinegames ticken anders als klassische Retail-Spiele. So überraschen die Publisher gerade in diesem Bereich immer wieder mit innovativen, teils auch aggressiven Monetarisierungs- und Vertriebsmethoden. Nicht selten entpuppen sich auch Nachahmungen, so genannte Clones, als erfolgreicher als das Original. Ein unter urheberrechtlichen Aspekten sensibles, den kurzen Entwicklungszeiten geschuldetes Phänomen, das bei den wesentlich aufwändiger gestalteten Retail-Titeln kaum noch vorkommt. In seinem Vortrag –Alles bleibt anders– gibt RA Dr. Andreas Lober am 12. September deshalb einen Ãœberblick über den rechtlichen Rahmen für die Entwicklung, Veröffentlichung und Vermarktung von Mobile- und Onlinegames. Darin geht er neben den bereits genannten Aspekten unter anderem auch auf die korrekte Ausgestaltung von Endbenutzer-Lizenzverträgen (EULAs) bzw. Terms of Service (ToS) ein. Ergänzend zeigt er potenzielle Fallstricke bei der Vermarktung über App-Stores und Affiliates sowie die wesentlichsten Unterschiede gegenüber Retail-Games auf.
„Obwohl es Mobile- und Onlinegames schon seit Jahren gibt, ändern sich der Markt und damit zusammenhängend auch die relevanten Rechtsfragen ständig“, sagt Lober. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli dieses Jahres dem Betreiber eines Online-Spiels verboten für den Kauf von digitalem Spielzubehör zu werben, da sich die Werbung nach Auffassung des Gerichts an Kinder richtete. Dieses Urteil sei für die künftige Ausgestaltung des gängigen –Free-to-play—Modells, das ausschließlich auf dem Verkauf kostenpflichtiger Zusatzinhalte basiert, sehr relevant, so Lober.
Doch auch unabhängig vom BGH-Urteil, das konkret auf den Schutz von Kindern abhebt, müssen die im Zusammenhang mit Mobile- oder Onlinegames genutzten virtuellen Währungen oder Güter klar definiert und deren Verwendung juristisch korrekt geregelt werden. Rechtliche Fallstricke birgt außerdem die Vermarktung über App-Stores oder Affiliates: Bei App-Stores werde oft mit so genanntem Keyword Spamming und fremden Marken gearbeitet, warnt Lober. Als Werbungtreibender müsse man sich außerdem darüber bewusst sein, dass man für Rechtsverletzungen, die auf den Websites der eigenen Affiliates begangen werden, haftbar sei, so Lober weiter.
Dr. Andreas Lober ist Rechtsanwalt und Partner bei der Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Aix-en-Provence (FR), promovierte über Jugendschutz bei Computerspielen und berät führende Unternehmen aus der Gamesbranche, u.a. bei der Implementierung neuer Geschäftsmodelle, dem Schutz geistigen Eigentums, der Vertragsgestaltung und in Gerichtsverfahren. Zudem veröffentlicht Dr. Lober regelmäßig zu aktuellen Rechtsfragen aus seinem Tätigkeitsbereich und hält Vorträge im In- und Ausland. Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien sieht ihn seit Jahren als einen „führenden Kopf für Games-Recht“.
GAMEplaces BUSINESS & LEGAL: –Alles bleibt anders – Mobile- & Onlinegames–
Termin: Donnerstag, 12.09.2013
Uhrzeit: 8:00 – 10:00 Uhr
Ort: IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
Die Teilnahme ist nach Anmeldung auf www.gameplaces.de kostenlos.
Bildrechte: GAMEplaces
Weitere Informationen unter:
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