Ärger bei Kopierkosten für Behandlungsunterlagen

Die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Patient Einblick in seine Behandlungsakte verlangen kann, führt immer wieder zu Verunsicherung. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Patient zwar kein Recht auf Herausgabe der Originalunterlagen zu. Ihm muss jedoch die Einsicht in seine Patientenakte gewährt werden, welche auf Wunsch des Patienten durch Übersendung von Kopien der Behandlungsakte zu erfolgen hat. Die daraus resultierenden Kopierkosten hat der Patient nach der bisherigen Rechtsprechung in angemessenem Umfang zu tragen.

Ob der Grundsatz der Kostenübernahme durch den Patienten auch in Zukunft weiter Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Grund ist eine Neuregelung des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welche seit April 2010 gilt. Danach kann der Betroffene einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft über die ihn betreffenden Daten und Angaben verlangen.

Auf diesen unentgeltlichen Auskunftsanspruch im BDSG stützen sich neuerdings vermehrt Patienten bzw. deren Anwälte und lehnen eine Erstattung der Kopierkosten des Arztes ab. Argumentiert wird damit, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur Übernahme der Kopierkosten aus dem Behandlungsvertrag ergebe und der neue unentgeltliche Auskunftsanspruch nach dem BDSG davon unabhängig, weil von Gesetztes wegen vorgesehen, bestehe.

Eine Rechtsprechung zu der Frage, ob Patienten über § 34 BDSG unentgeltlich Kopien der Behandlungsakte verlangen können, existiert derzeit noch nicht.

Fazit: Um nicht auf den Kopierkosten sitzen zu bleiben, sollte der Arzt Kopien der Behandlungsakte nur Zug um Zug gegen Bezahlung herausgeben oder sich zumindest im Vorfeld schriftlich die Übernahme der Kopierkosten und nicht nur der Übersendungskosten bestätigen lassen.

Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München