Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Chemnitz
Ein auf Radweg abgestelltes Kfz. darf abgeschleppt werden, wenn es die Radwegbreite um 1/3 einschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2011, Az. 5 A 954/10).
Sachverhalt – Verkehrsrecht Chemnitz
K stellt Fahrzeug so auf Radweg ab, dass noch 2/3 Radwegbreite besteht. Nach Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) i. V. m. § 2 IV S. 2 StVO ist für Radfahrer Benutzungspflicht angeordnet, und zwar für beide Fahrtrichtungen. In der Nähe stehen bereits weitere Fahrzeuge z.T. auf Radweg. Eine Großveranstaltung steht bevor. Das Fahrzeug des K ragt am meisten in den Radweg hinein. Das Fahrzeug wird abgeschleppt. K klagt gegen die Kosten. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, das OVG NRW lehnt die Berufung ab.
Rechtsgründe – Verkehrsrecht Chemnitz
Das Abschleppen von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen ist regelmäßig dann angemessen, wenn sie eine Verkehrsbehinderung darstellen. Dies ist hier der Fall. Radfahrer müssen nicht mit Blockaden auf Radwegen rechnen. Eine Gefahr für die Radfahrer bestand hier umso mehr, als für sie Benutzungspflicht auf dem Radweg angeordnet war. Zudem stand wegen der Großveranstaltung erheblicher Verkehr bevor. Wegen des negativen Vorbildcharakters der Parkweise von K durfte die Beklagte hier auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen das Abschleppen anordnen. Ein Bußgeld hätte als Maßnahme gegen K nicht ausgereicht.
Mein Rechtstipp – Verkehrsrecht Chemnitz
„Das verbotswidrige Abstellen von Fahrzeugen mit Behinderungsfolgen ist stets gefährlich und kann ein kostenintensives Abschleppen nach sich ziehen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz.