Rechtsanwälte scheinen ein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt zu haben; derzeit kommt es häufig zu Abmahnungen gegen Inhaber von Xing-Profilen, wenn diese kein oder nur ein unvollständiges Impressum angegeben haben. Besonders betroffen von dieser Abmahnwelle sind nicht nur Firmenprofile, sondern auch persönliche Profile von Selbständigen. Angesichts der verzeichneten Anzahl von Abmahnungen lässt sich durchaus von einer auf Profit abzielenden Massenabmahnung sprechen.
Impressumspflicht
Laut Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von Telemedien (elektronische Informations und Kommunikationsdienste) in Deutschland verpflichtet, bestimmte Informationen über sich zu veröffentlichen. Nach Auslegung zweier Gerichturteile des Landgerichts Freiburg vom 4. November 2013 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2013, tangiert diese gesetzliche Vorschrift auch Facebook Profile, sofern diese geschäftlich genutzt werden.
Wenn die Impressumspflicht bei kommerziellen Facebook Profilen rechtens ist, dann liegt es nahe, dass dies beim Onlinegeschäftsnetzwerk Xing auch der Fall ist. Es ist besteht jedoch ein klarer Unterschied zwischen einem Firmenauftritt bei Facebook und dem privaten Profil eines Selbständigen bei Xing.
Selbstständige und Unternehmer betroffen
Die Abmahnungen sind nur relevant für Selbständige und Unternehmer; ein regulärer Arbeitnehmer, der Xing nutzt, hat nichts zu befürchten, weil hier keine geschäftliche Nutzung vorliegt.
Häufig wird wegen Bagatellen wie einer fehlenden Umsatzsteueridentifikationsnummer abgemahnt, wobei es durchaus zweifelhaft ist, dass derartige Abmahnungen bei einem rein persönlichen Xing Profil, auch wenn es sich um einen Selbstständigen oder Freiberufler handelt, vor Gericht Bestand haben. Schließlich ist ein Xing Profil in etwa mit einem Eintrag in den Gelben Seiten vergleichbar, und dieser erfordert auch keine Impressumangabe.
Ferner ist es fraglich, ob es sich bei Xing überhaupt um ein Telemedium im Sinne des Telemediengesetzes handelt. Wirksam ist eine Abmahnung zudem nur dann, wenn sie durch einen Wettbewerber erfolgt bzw. erwirkt wird.
Einrichten eines Impressums bei Xing
Keine Chance hat die Abmahnfalle, wenn man sich als Nutzer ein vollständiges Impressum anlegt. Für diejenigen, die den Xing-Account zu geschäftlichen Zwecken nutzen, ist dies ohnehin empfehlenswert. Das Impressum einzutragen ist ein Kinderspiel; man muss sich nur in sein persönliches Profil einloggen und unten auf den Link „Impressum bearbeiten“ klicken.
Obligatorische Bestandteile eines Impressums sind bei natürlichen Personen:
? mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname
? eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer (nach § 5 Nr. 2 TMG zur schnellen Kontaktaufnahme)
? (eventuell) die zuständige Aufsichtsbehörde
? (eventuell) die Handelsregisternummer
? (eventuell) die Angabe der Kammer, bspw. der Anwaltskammer
? die Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
Auch unter Juristen ist man sich nicht einig, ob ein Impressum auf Xing tatsächlich erforderlich ist. Für Profile, die klar als Personenprofile und nicht als Firmenprofile gehalten sind, gibt es durchaus auch Argumente gegen eine Impressumspflicht, die Rechtslage ist also unklar.
Das Geschäft mit Abmahnungen
Fakt ist: Mit Abmahnungen lässt sich gut Geld verdienen. Ursprünglich im Falle ziviler Streitigkeiten zur Ermöglichung außergerichtlicher Einigungen geschaffen, werden Abmahnungen mittlerweile massenhaft genutzt, um bei Privatpersonen Anwaltskosten abzukassieren. Das Geschäft mit den Abmahnungen boomt, seitdem dank des Internets und sozialer Medien jede Privatperson zum Anbieter von Informationen werden kann.
Bei Abmahnungen geht es nicht nur um Verstöße gegen die Impressumspflicht, sondern auch um Urheberrechtsverletzungen. Durch entsprechende Technologien ist es für Juristen ein Leichtes, Urheberrechtverletzungen im Netz aufzudecken, bspw. wenn auf einem privaten Profil Bilder veröffentlicht sind, deren Urheber die betreffende Person nicht ist. Auch im Bereich des Internet Streaming kommt es häufig zu Abmahnwellen.
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