Die Versagensgründe gerade was Arbeitslose mit ALG 1 betrifft sind aber aus der Sichtweise des Gründungswilligen oftmals fraglich wie der folgende Ablehnungsbeschied zu einem Widerspruch zeigt.
Ablehnunggrund: mangelnde Fachkenntnis/ gute Ausbildung
Aus der Argumentation zeigt sich, dass mit einer guten Ausbildung und fehlenden Fachkenntnissen bei der neuen Existenzgründung ein fundamentaler Widerspruch steht. Das kann man so verstehen, dass man prinzipiell nur Anspruch auf den Gründungszuschuss hat, wenn man in seinem bisherigen Berufsbild gründet. Andererseits kann es aber auch bedeuten, dass wenn eine fundierte Ausbildun vorliegt nahezu keine Chance auf den Gründungszuschuss besteht, weil man immer vermittelbar ist. Hier ist es dann eher geraten auf HARTZ4 zu warten und die fehlende Vermittlungsoption durch den ALG 2 Status nachzuweisen?
Die Argumentation mit dem Ermessungsentscheid war nach Änderung der MUSS in eine KANN Entscheidung zu erwarten. Und diese Karte kann natürlich immer ausgespielt werden. Dabei liegt das Ermessen natürlich dann immer in der subjektiven Ewartungshaltung des Betreuers, sofern keine externe Überprüfung durch Gründertest oder andere Dinge vorgenommen wurden.
Ablehnungsgrund: Vorhandene Stellen im Einzugsgebiet
Viele Arbeitslose wurdern sich immer wieder, welche Stellen die Arbeitsagentur einem vorschlägt. Oftmals sind diese Informationen veraltet, was aber weniger an der Arbeitsagnetur liegt, als vielmehr an den Unternehmen, die die Besetzung der Stelle nicht melden. Trotzdem werden alle Treffer als Ausweis der Möglichkeit eines Jobs in der Nähe herangezogen und Nähe bedeutet hierbei bis zu 2,5h Fahrzeit für eine Wegstrecke (!). Auch wird auf den fehlenden Berufsschutz explizit hingwiesen und damit nahezu jede Arbeit als zumutbar eingestuft. Beides führt zu einem Versagen des Gründungszuschusses.
Interessant auch der Verweis auf das zumutbare Einkommen, das in Abhängigkeit der Arbeitslosigkeit bis auf 812,40? fallen kann, um als zumutbar zu gelten. Weiterbildungsmaßnahmen werden für die Festanstellung angeboten und nicht ggf- für fehlende Kenntnisse in der Selbständikeit. Warum hier mit zweierlei Mass gemessen wird ist nicht klar. Die Existenzgründung wird damit eindeutig benachteiligt, weil im Zzweifelsfall ja immer Fähigkeiten fehlen.
Ablehnungsgrund: Vorhandene Einnahmen/ Finanzplan
Wahrscheinlich ist es sinnvoll den monatlichen Gewinn aus der Existenzgründung auf Null zu rechnen, um den Gründungszuschuss zu bekommen? Denn die Arbeitsagnetur argumentiert, dass der Gründungszuschuss aufgrund von 1.000? Überschuss pro Monat sowieso nicht benötigt wird. Sollte aber weniger Gewinn erzielt werden, erfolgt die Ablehnung wahrscheinlich wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht?
Letztlich sind durch die Änderungen beim Gründungszuschuss und Einstiegsgeld der Willkür Tür und Tor geöffnet. Ob die Auslegung der Fäörderwürdigkeit individuell durch den Bearbeiter erfolgt, oder Prüfkriterien wie für die Selbständigkeit/ Businessplan durch Banken gelten, existieren, ist mir nicht bekannt. Entsprechende Arbeitsanweisungen liegen mir leider nicht vor.
>>> Alle Informationen und den Original Ablehnungsbescheid jetzt hier ansehen
Weitere Informationen unter:
http://www.alg-zuschuss.de